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Frage von Johann E. •

Frage an Marianne Schieder von Johann E. bezüglich Finanzen

Lt. Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.11.2006 (Az.: 1 BvL 10/02 ist bei der Berechnung der Erbschaftssteuer der Grundbesitz (Immobilie) mit dem Barvermög. (z.B. Aktien) gleich zu bewerten.

Im Gegensatz zum Barvermögen ist bei der Schaffung einer Immobilie bereits ein Mehrwertsteueranteil (in Höhe von derzeit 19 %) enthalten. Die Mehrwertsteuer wurde auf alle Material- und Lohnkosten aufgeschlagen, sodass sich z.B. die Bewertung der Immobilie, für die Berechnung der Erbschafts- steuer, um den auf alle Material- und Lohnkosten entrichteten Mehrwertsteuerbetrag, mindern muß.

Es kann doch nicht rechtens sein, dass eine bereits an den Fiskus bezahlte Steuer, bei der Immobilienbewertung unberücksichtig bleibt bzw. nochmal besteuert wird?

Mit freundl. Grüßen und vielen Dank.
Hans Elsner

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Antwort von
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18.03.08

Sehr geehrter Herr Elsner,

vielen Dank für Ihre Mail vom 14.03.08 zur Erbschaftssteuerreform. Sie unterstellen hier, dass bei der Vererbung von Immobilien eine Überbewertung dadurch entstünde, dass im Immobilienwert bereits entrichtete Mehrwertsteuer enthalten sei und durch anfallende Erbschaftsteuer eine nochmalige Besteuerung vorliege, die Sie für nicht rechtens erachten.

Dies ist jedoch rechtens, allein schon deshalb, weil es sich um unterschiedliche Steuerpflichtige handelt:
Die Mehrwertsteuer wurde vom Erblasser gezahlt, während die Erbschaftsteuer vom Erben zu entrichten ist. Darüber hinaus kann nicht - wie Sie es tun - einfach unterstellt werden, der Mehrwertsteueranteil am Verkehrswert betrage 19 % - also genau entsprechend dem Mehrwertsteuersatz! Der Verkehrswert ändert sich in der Regel im Laufe der Zeit und der vom Erblasser tatsächlich entrichtete Mehrwertsteuerbetrag ändert sich nicht mehr (selbst wenn der Mehrwertsteuersatz zum Zeitpunkt der Erstellung der Immobilie 19 % betragen haben mag).

Mit freundlichen Grüßen
Marianne Schieder, MdB

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