Frage an Maria Flachsbarth von Horst S. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrte Frau Dr. Flachsbarth,
im SGB, § 52 ist für die Krankenkassen geregelt:
Zitat Anfang
Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden
Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
Zitat Ende.
Auf Nachfage bei einer der größten Krankenkassen in Deutschland wurde mir mitgeteilt, daß das
(Zitat Anfang) [...] "Komasaufen" ist vom Gesetzgeber nicht im § 52 Abs.
2 SGB V geregelt. Somit handelt es sich beim "Komasaufen" auch nicht um
Selbstverschulden.
(Zitat Ende)
Bei den klammen KV-Kassen besteht m.E. dringender Handlungsbedarf.
Meine Frage: Werden Sie sich dafür einsetzen, dass "Komasäufer" von den Krankenkassen mit zur Kostenübernahme angehalten werden können?
Sehr geehrter Herr Schuberth,
auch ich beobachte das Phänomen des ausufernden Alkoholkonsums unter Jugendlichen mit zunehmender Sorge. In erster Linie gilt es dabei durch Aufklärung und Prävention derartiges Verhalten zu verhindern, die Gesundheit der Jugendlichen zu schützen und „Suchtkarrieren“ zu vorzubeugen.
Auf Bundesebene werden deshalb Möglichkeiten geprüft, um den Alkoholmissbrauch unter Jugendlichen einzudämmen. Ein wichtiger Aspekt ist beispielsweise die kommerzielle Bewerbung von Alkoholika, denn spätestens mit der Einführung von Alcopops hat ein Trend eingesetzt, mit Alkoholwerbung verstärkt auf junge Menschen abzuzielen. Paragraph 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags legt fest, dass sich Alkoholwerbung weder an Minderjährige richten, noch durch die Art der Darstellung diese besonders ansprechen oder beim Genuss von Alkohol darstellen darf. Ich halte es für einen wichtig, diesen Paragraphen zum Schutz unserer Jugend umzusetzen. Wir müssen den jungen Menschen vermitteln, dass z.B. Sport und Alkohol nicht zusammengehören. Genau das Gegenteil wird aber erreicht, wenn Spitzensportler im Fernsehen für Alkohol werben. Hier wird der Alkoholkonsum als etwas völlig normales dargestellt. Meine Fraktion appelliert daher hartnäckig an das Verantwortungsbewusstsein von Industrie und Unternehmen, solche Art von Werbung zukünftig zu unterlassen.
Zudem ist es erwiesen, dass ein erhöhter Preis für alkoholische Getränke das Kaufverhalten ändert, was insbesondere auf Jugendliche zutrifft. Dies zeigen die Erfahrungen mit Alcopops, deren Konsum durch die Einführung der Alkopopsteuer deutlich sank. Fiskalische Mittel allein sind jedoch nicht ausreichend, damit junge Menschen einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol erlernen.
Weiterhin möchte ich auf die bestehenden Regelungen zum Jugendschutz hinweisen. Das Jugendschutzgesetz verbietet die Abgabe von Alkohol an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sowie die Abgabe von Spirituosen oder spirituosenhaltigen Mischgetränken an Personen unter 18 Jahren. Die Abgabe von Alkohol gleich welcher Kategorie an offensichtlich betrunkene Personen ist ebenso gesetzlich verboten.
Um den Umgang vieler Jugendlicher mit Alkohol zu ändern, müssen die bestehenden Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes strikter durchgesetzt und Verstöße konsequenter geahndet werden. Zudem sollte eine verstärkte Präventionsarbeit erfolgen und Industrie und Handel müssen darauf verzichten, Jugendliche zum Ziel ihrer Marketingstrategien und Produkte zu machen.
Zudem tragen insbesondere die Eltern hier eine besondere Verantwortung. Es kommt darauf an, dass sie einen vorbildhaften Umgang mit Alkohol in der Öffentlichkeit und in der Familie vorleben und mit ihren Kindern über die Gefahren des Alkoholkonsums reden.
Als Beitragszahler verweisen Sie jedoch auch zu Recht auf Frage der Kostenübernahme im Fall einer Krankenhauseinweisung. Die Möglichkeit die Behandlungskosten für Alkoholvergiftungen aus dem Leistungskatalog zu streichen, wird bereits diskutiert. In Baden-Württemberg wurde vom Bericht der Arbeitsgruppe „Eindämmung des Alkoholmissbrauchs zur Gewaltprävention und konsequente Durchsetzung des Jugendschutz- und Gaststättengesetzes“ hinsichtlich der Behandlungskosten eine Prüfung angeregt, inwieweit Krankenkassen die Behandlungskosten im Wege des Regress von den Eltern bzw. Jugendlichen zurückfordern können.
Sehr geehrter Herr Schuberth, bezüglich des von Ihnen angesprochenen Problems sehen wir dringenden Handlungsbedarf und haben daher im Koalitionsvertrag dargelegt, dass wir mit großer Besorgnis die Zunahme des exzessiven Alkoholkonsums bei einzelnen Kindern und Jugendlichen sehen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen werden wir die bestehenden Präventionsstrategien überprüfen und Programme entwickeln, die auch die Eltern in ihrer Verantwortung mit einbeziehen. Entscheidend sind aber konsequente Kontrollmaßnahmen und die konsequente Einhaltung der bestehenden Gesetze.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen