1.) Ist das Grundgesetz für Sie Bindend? 2.) Sehen Sie die Freiheit als Folge der Würde oder sehen Sie die Freiheit unabhängig davon? 3.) Gibt es einen anderen Grund der Freiheit auser der Würde?
Denken auch Sie das Menschenrechtsverbrecher für ihre Verbrechen ins Gefängnis und Resozialisiert werden müssen
Hallo lieber M. M.,
vielen Dank für Ihre äußerst wichtige Frage.
zu 1.) Das Grundgesetz ist für mich insofern bindend, als dass es die Menschenrechte unverhandelbar und bedingungslos wahrt.
zu 2.) Analog sind für mich Freiheit und Würde gleichermaßen unverhandelbar und bedingungslos. Den Freiheitsspielraum eines Organismus im Allgemeinen schreibt theoretisch nur die Natur vor. Insofern ist die Frage nach Würde und Freiheit aktuell leider nicht nach diesem natürlichen Ursprung zu beantworten, da das etablierte gesellschaftliche Konstrukt dies nicht berücksichtigt, obwohl laut dem Grundgesetz Artikel 1 und 2 die Würde des Menschen unantastbar sein, sowie die körperliche Unversehrtheit als auch die freie Entfaltung der eigenen Persönlichkeit gewährleistet werden sollte. Allerdings kommt mir das Ausmaß an Freiheitsspielraum im Grundgesetz etwas zu kurz und die Umsetzung der aktuellen Fassung mangelhaft vor.
Kurz: Freiheit und Würde gehen aus meiner Sicht nicht auseinander hervor, sondern ergänzen sich naturgemäß.
zu 3.) Ich glaube, ich habe diese Frage bereits in 2.) beantwortet ;-)
Liebe Grüße aus Berlin Treptow-Köpenick
Maria Eva Macheleidt
... ergänzend zu ihrem Nachtrag ob "Menschenrechtsverbrecher für ihre Verbrechen ins Gefängnis und Resozialisiert werden müssen" möchte ich mich wie folgt äußern:
Laut dem Londoner Statut (08.08.1945) gelten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit als Verbrechen, da sie gegen das Völkerrecht verstoßen. Im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 7 wiederum wird das Verbrechen gegen die Menschlichkeit in 5 Absätzen genau identifiziert und folgende Strafen formuliert:
"[...] wird in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe, in den Fällen der Nummern 3 bis 7 mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren und in den Fällen der Nummern 8 bis 10 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.".
Inwieweit diese Strafen als gerecht empfunden werden, sollte aus meiner Sicht individuell vom Volk mitentscheiden werden.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb/__7.html
https://www.jstor.org/stable/43126895
https://de.wikipedia.org/wiki/Nürnberger_Prozesse#Rechtsgeschichtliche_Bedeutung
... die oben genannten Strafen sind im Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 7 Absatz 1 zu finden. Dort sind beispielsweise die Nummer 8 bis 10 folgendermaßen definiert:
"[...]
8. einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art, zufügt,
9. einen Menschen unter Verstoß gegen eine allgemeine Regel des Völkerrechts in schwerwiegender Weise der körperlichen Freiheit beraubt oder
10. eine identifizierbare Gruppe oder Gemeinschaft verfolgt, indem er ihr aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, aus Gründen des Geschlechts oder aus anderen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts als unzulässig anerkannten Gründen grundlegende Menschenrechte entzieht oder diese wesentlich einschränkt
[...]"
Es lohnt sich auch die Absätze 2 bis 5 zu lesen.
Liebe Grüße aus Berlin Treptow-Köpenick
Maria Eva Macheleidt