Marco Wanderwitz
CDU
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Frage von Bernd R. •

Frage an Marco Wanderwitz von Bernd R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Wanderwitz,

überall liest man Kritik an der Zuverlässigkeit psychol. und psychiatr. Sachverständigenbeweise z.B. in Sorgerechtssachen.

Der medienbekannte Anwalt Thomas Saschenbrecker beispielsweise erklärte neulich, man könne größtenteils nicht empfehlen, eine Begutachtung mitzumachen, weil die Gefahr bestünde, daß Betroffene beruflich oder gesellschaftlich ruiniert, stigmatisiert und kriminalisiert würden (Quelle 1).
Nun hat das OLG Hamm am 3.2.2015 beschlossen:
"Einem mediz. oder psychol. zu begutachtenden Beteiligten ist bei einem Untersuchungstermin bzw. Explorationsgespräch des Sachverständigen die Anwesenheit einer Begleitperson ohne Äußerungs- bzw. Beteiligungsrecht zu gestatten (Anschl. an OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 1441; LSG Rheinland-Pfalz NJW 2006, 1547). ... Sofern sie allerdings noch zu einem Einvernehmen mit dem Antragsgegner darüber gelangen sollte, dass eine Tonaufzeichnung der Anwesenheit einer Begleitperson vorzuziehen ist, weil dies zu einer noch geringeren Beeinträchtigung des Explorationsergebnisses führt und die Begleitperson ohnehin kein Beteiligungsrecht hat, wäre der Weisung des Senats auch durch die Tonaufzeichnungsmöglichkeit Genüge getan." (2) .

Meine Fragen an Sie, der Sie auch Anwalt sind:

Gehen die Rechtsanwälte - als Beteiligtenvertreter - etwa nicht immer mit zur Beweisaufnahme durch Sachverständige?
Würde ein Rechtsanwalt überhaupt seine Berufspflichten erfüllen, wenn er seinen Mandanten ausgerechnet bei der Beweisaufnahme durch einen Dipl.- Psychologen oder Psychiater allein läßt?
Sehen Sie hier vielleicht einen gesetzl. Regelungsbedarf?
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Rieder
Kupferschmiedemeister, Betriebswirt,
Obmann der Feldgeschworenen
2. Vorsitzender des Vereins Anti-Korruption . Reformation 2014 e.V.

1) min. 7:25 hier: https://www.youtube.com/watch?v=xbyX8CHeAxw
2) Aus den Beschluß (Az. 14 UF 135/14): https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Rieder,

das zitierte Urteil des OLG Hamm (14 UF 135/14) führt aus, dass „eine eindeutige Rechtslage im Sinne einer gefestigten oder gar höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein psychologisch oder auch medizinisch zu Begutachtender eine Begleitung durch einen Beistand oder eine Tonaufzeichnung beanspruchen könne, bisher nicht existiert.“

In der Praxis hängt die Teilnahme eines Anwalts insbesondere davon ab, in welchem Bereich eine etwaige Begutachtung erfolgt. Während es beispielsweise gängige Praxis ist, dass bei der Beweisaufnahme in Verkehrsunfallsachen ein Anwalt anwesend ist, ist dies bei Beweisaufnahmen in Medizinrechtsfällen unüblich.

Es erscheint durchaus nachvollziehbar, dass in bestimmten Situationen keine Begleitperson anwesend sein sollte. Gerade bei psychologischen Gutachten in Sorgerechtsfällen könnte eine solche Person, ob Anwalt oder Elternteil, durch ihre bloße Anwesenheit Einfluss auf die zu begutachtende Person, insbesondere Kinder, haben.

Da ich die grundsätzliche Qualität und Wissenschaftlichkeit von Sachverständigengutachten nicht in Frage stelle, halte ich ein solches Anwesenheitsrecht speziell aus Gründen der Überprüfbarkeit des Sachverständigen auch nicht für geboten. Sofern im Einzel- bzw. Ausnahmefall Anhaltspunkte für die fehlende Qualität eines Gutachters im Einzelnen vorliegen sollten, stehen den Prozessbeteiligten ja entsprechende Rechtsmittel zur Verfügung.

Ich sehe demnach keinen gesetzlichen Regelungsbedarf.

Mit freundlichen Grüßen
Marco Wanderwitz

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