Frage an Marco Wanderwitz von Sven M. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Wanderwitz,
im Bundestagsradar des Spiegel habe ich erkennen können, das Sie im Ausschuss "Recht und Verbraucherschutz" engagiert sind.
Im Rahmen eines Zivilprozesses habe ich rein zufällig durch einen Inkassounternhemer erfahren, dass es in Zukunft für Inkassobüros möglich sein soll, den Gläubiger vor Gericht zu vertreten.
Es geht da ja nicht einfach um ein "Wegbrechen" einer Einnahmequelle für Anwälte, sondern es geht darum, dass dann unqualifizierte rechtliche Vertretung vor den Amtsgerichten um sich greift.
Begründung hierfür: die Verbraucherzentralen berichten in einer Studie darüber, dass selbst bei begründeten Forderungen von Inkassobüros sehr häufig unbegründete Nebenforderungen verlangt warden.
Diese Studie des VZBV spricht doch Bände:
http://zap.vzbv.de/45648cb7-7640-45b2-a8ff-f34458e690c9/Inkasso-Auswertung-vzbv-Stand_2014.pdf
Besonders die Kreisgrafik der Auswertung dort.
Nur 1 % der untersuchten Forderungen waren klar berechtigt.
15 % waren unklar.
Der gesamte Rest von 84 Prozent war klar unberechtigt.
Das beweist, dass Inkassobüros in Deutschland derzeit zum großen Teil Rechtsdienstleistungen ausführen, deren Qualität äußerst zweifelhaft sind. Die Folgen daraus, wenn man diesen Unternehmen jetzt auch noch den Zugang zu den Verfahren an Amtsgerichten eröffnet, wären fatal. Hierfür fehlt diesen Unternehmen ganz offensichtlich sowohl die fachliche als auch die ethische Qualifikation.
Angesichts der 84 Prozent ungerechtfertigter Forderungen würde die Möglichkeit einer Klage des Inkassobüros vor dem Amtsgericht als weiteres unlauteres Druckmittel zur Beitreitung nicht bestehender Ansprüche wirken - auch wenn in Wirklichkeit eine Klage gar nicht beabsichtigt wird.
Mich würde Ihre Meinung hierzu interessieren - gleichwohl wie einen Hinweis, ob Ihnen diese Pläne bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Mayer
Sehr geehrter Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Erlauben Sie mir zunächst einige Anmerkungen zu Inkasso-Unternehmen im Allgemeinen. Die Arbeit der Inkassounternehmen ist für die deutsche Wirtschaft insgesamt unverzichtbar, da viele Unternehmen sich nicht in der Lage sehen, ein eigenes Forderungsmanagement zu betreiben. Die große Mehrzahl der durch Inkassobüros beigetriebenen Forderungen ist berechtigt.
Die von Ihnen zitierte Auswertung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen ist aus dem Jahre 2011. Sie bezieht sich ausschließlich auf die „schwarzen Schafe“ der Branche. Der Verbraucherzentrale gemeldet werden nur die Fälle, in denen sich Betroffene einer unberechtigten Forderung gegenübersehen.
Nicht zuletzt durch die zwischen 2010 und 2012 aufgetretene Vielzahl der insbesondere vom Bundesverband Verbraucherzentralen dokumentierten Fälle waren wir als Gesetzgeber alarmiert - und folgend aktiv: 2013 haben wir das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Damit haben wir unseriösen Inkasso-Methoden weitgehend einen Riegel vor-geschoben. Auch der Bundesverband Verbraucherzentralen hat das Gesetz begrüßt .
Das Gesetz sorgt für mehr Transparenz. Wir haben festgelegt, dass aus der Rechnung klar hervorgehen muss, für wen ein Inkassounternehmen arbeitet, warum es einen bestimmten Betrag einfordert, das Datum des Vertragsabschlusses benennen und die Berechnung der Inkassokosten darlegen. Auf Nachfrage ist zudem der Name des ursprünglichen Vertrags-partners zu nennen, weil Forderungen häufig abgetreten werden. Damit kann besser nachgeprüft werden, ob die behauptete Forderung berechtigt ist.
Nebulöse Forderungsschreiben sind weiterhin zwar nicht in Gänze zu verhindern. Mit dem Gesetz haben wir aber auch die Aufsichtsinstrumentarien verschärft: Halten sich Inkasso-Unternehmen nicht an die Regelungen, können Aufsichtsbehörden vor dem Widerruf der Registrierung schärfere Sanktionen aussprechen.
Zu Ihrer geäußerten Sorge bezüglich der Vertretungsberechtigung von Inkassounternehmen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Weitergehendes haben zumindest die Rechtspolitiker der Union im Bundestag nicht vor.
Schon heute aber, seit langem, können sich die Beteiligten in Verfahren vor Amtsgerichten, soweit sie sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, nach §§ 79 Absatz 2 Nr. 4 ZPO, 13 FGG auch durch Personen vertreten lassen, die Inkassodienstleistungen im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes erbringen dürfen. Bereits heute können zudem Inkassounternehmen an sie abgetretene Forderungen vor Gericht geltend machen.
Beides ist geübte Praxis.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Wanderwitz