Marco Wanderwitz
CDU
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Frage von Gerd Z. •

Frage an Marco Wanderwitz von Gerd Z. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Welche Möglichkeiten hat ein Volksvertreter um Rechtsbeugung aufzuklären und zu beseitigen.
Wie bekannt ist dürfen nur zugelassene Rechtsanwälte unser höchstes Gericht, das Bundesgericht anschreiben. Man ist ihnen ausgeliefert und kann sich nicht mehr wehren, wenn sie falsche Tatsachen angeben.
Welche Möglichkeiten gibt es für einen betroffenen Bürger unseres Staates sich dagegen zu wehren?

Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Zettel,

in der Annahme, dass Sie mit Bundesgericht den Bundesgerichtshof (BGH) meinen, ist es tatsächlich so, dass sich die Parteien in dort anhängigen zivilrechtlichen Revisionsverfahren nur durch speziell für dieses oberste Bundesgericht speziell zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen können. Dies sind aktuell 37. Die Zulassung erfolgt final durch das Bundesjustizministerium (BMJ), das zudem die Rechtsaufsicht über die Anwaltschaft am BGH ausübt.

Dieses anwaltliche Zulassungsverfahren hat eine zwar nicht unumstrittene, höchstrichterlich aber immer wieder bestätigte Tradition. Nur durch eine Begrenzung kann sichergestellt werden, dass die Fälle, die vor dem BGH "landen", von besonders qualifizierten Rechtsanwälten bearbeitet werden. Die BGH-Anwälte nehmen eine Filterfunktion wahr, ohne die das Revisionsgericht BGH seine Aufgaben nicht sachgerecht erledigen könnte. Nur sie verfügten regelmäßig über die notwendige Unabhängigkeit, aussichtslose Rechtsmittelverfahren auch ablehnen zu können. "Ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit erlaubt es den Rechtsanwälten auch, die ihnen übertragenen Fälle im Interesse ihrer Mandanten unbefangen zu bewerten, sich auf eine revisionsrechtliche Prüfung zu beschränken, bisher nicht ausreichend gewürdigte Aspekte herauszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate beizutragen" (BGH, Beschluss vom 05.12.2006, Az. AnwZ 2/06).

Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen eine abgelehnte Zulassung gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Das Zulassungsverfahren beschränke zwar die Berufsausübungsfreiheit. Das Gemeinwohl rechtfertige diese Einschränkung aber, zumal überhaupt nur ein sehr kleiner Teil der anwaltlichen Berufsausübung betroffen sei. Dass es an anderen obersten Bundesgerichten keine solchen Zulassungsverfahren gebe, ließ die Verfassungsrichter nicht an dem Verfahren zweifeln. Der 1. Senat argumentierte vielmehr damit, dass eine vom BMJ eingesetzte Kommission im Jahr 1998 zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine spezielle Anwaltschaft auch bei den übrigen obersten Bundesgerichten grundsätzlich wünschenswert wäre (Beschluss vom 27.02.2008, Az. 1 BvR 1295/07).

Die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte können vor dem Bundesgerichtshof sowie den anderen obersten Bundesgerichten (Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundessozialgericht, Bundesverwaltungsgericht) und dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe, als auch vor dem Bundesverfassungsgericht auftreten.

Beschwerden gegen (die Arbeit der) beim BGH zugelassene(n) Anwälte sind bei der Rechtsanwaltskammer des BGH möglich

Mit freundlichen Grüßen

Marco Wanderwitz

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