Frage an Marco Wanderwitz von Carsten S. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Wanderwitz,
der Bundestag hat die sogenannte Buttonlösung gegen Kostenfallen im Internet verabschiedet. Ich habe mir das Gesetz durchgelesen und bin etwas irritiert. Im Gesetz steht: "Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt."
D.h. ist der Button in einem Online Shop falsch beschriftet kommt kein Vertrag zustande. Ich hätte eine Formulierung wie z.B. "Ist der Käufer nicht an den Vertrag gebunden" erwartet. Wie soll ich als Käufer jetzt Rechte aus einem Vertrag geltend machen, wenn sich plötzlich der Verkäufer darauf beruft daß der Vertrag aufgrund einer falschen Buttonbeschriftung nicht zustande kam? Beispiel:
Ich kaufe eine PC. Der Shop gewährt drei Jahre Garantie. Nach 2 Jahren ist der PC defekt und ich möchte die Garantie in Anspruch nehmen. Nun erklärt der Verkäufer der Button sei damals nicht korrekt beschriftet gewesen und der Vertrag damit nichtig und verweigert die Garantie.
Oder: Ich bestelle Online Fliesen und baue diese ein. Nach einigen Wochen stellt sich heraus daß die Fliesen einen Mangel haben. Der Händler wäre verpflichtet den Ausbau zu bezahlen. Stattdessen beruft er sich darauf, daß gar kein Vertrag bestünde und damit auch kein Schadenersatzanspruch.
Oder: Ich kaufe online eine Antiquität oder ein Gemälde. Es tritt eine unerwartete Wertsteigerung ein. Plötzlich fordert der Verkäufer die Herausgabe und beruft sich auf das Nichtzustandekommen des Vertrages wegen eines falschen Buttons und fordert die Rückabwicklung.
Meines Erachtens ist zu erwarten, daß es entweder aufgrund verspäteter Umsetzung seitens Shopbetreibern oder aufgrund eingenständiger Beschriftungsversuche die später von Gerichten für nicht gesetzeskonform erklärt werden Verträge gegen den Willen des Käufers nichtig werden.
Meine Frage daher: Wie wurden die Rechtsfolgen die sich für Käufer aus der Nichtigkeit der Verträge ergeben berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen,
C. Schäfer
Sehr geehrter Herr Schäfer,
insbesondere dieser Fragenkomplex wurde in der Anhörung und zwischen den Berichtestattern intensiv besprochen. Letztlich haben wir es bei der gewählten Formulierung belassen. Das kann zwar dazu führen, dass ein Verbraucher, der an einem solchen Vertrag festhalten will, dies nicht kann; allerdings ist einerseits kaum anzunehmen, dass es viele solcher Fälle gibt, alle ihre Beispiele sind ja keine Abo- bzw. Kostenfallen, sondern "klassisches Kaufrecht", andererseits führten die Praktiker in der Anhörung aus, dass dies über Umwege heilbar sei. Insbesondere die Verbraucherschutzverbände drängten, aus meiner Sicht nachvollziehbar, auf eine unmissverständliche Formulierung der Rechtsfolge, die keinerlei Spielräume für Umgehungstatbestände für den Verkäufer lassen und keine Willenserklärungen des Verbrauchers zur Lösung mehr erforderlich machen. Der "Regelfall" ist doch der, das der Verbraucher nicht gebunden sein will. Nur ist eben diese Formulierung der Richtlinie dem deutschen Zivilrecht fremd, so dass wir eine solche finden mussten, die am besten passt.
Zu Ihren Beispielen. Im Falle des Computers hätten Sie zwar keine Garantieansprüche, aber einen - wertigeren - Rückabwicklungsanspruch. Im Falle der Fliesen bestünden zwar keine vertraglichen Schadenersatzansprüche, gleichwohl gäbe es solche. In Sachen Gemälde verweise ich auf die o.g. aufgezeigte Lösung der Praktiker, die sich näher im Anhörungsprotokoll findet. Mit dieser ließe sich übrigens auch im Computerbeispiel der Garantieanspruch "konstruieren". Aber wie gesagt, werden das Einzelfälle sein. Es ist aus unserer Sicht lebensfremd, dass ein Anbieter seinen Shop bewußt nicht gesetzeskonform gestaltet, um sich später darauf berufen zu können, wären doch alle so abgeschlossenen Verträge damit nicht zu Stande gekommen - ich sehe hier das Geschäftsmodell schlicht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Wanderwitz