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Marco Buschmann
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Frage von Lara V. •

Wieso drohen kleinwüchsigen Menschen in Deutschland ein Jahr Strafvollzug?

Nach Informationen von "Netzpolitik" macht es rechtlich keinen Unterschied, ob es sich um eine kleinwüchsige, oder jung aussehende Person (für 60 Jährige Westeuropäer sind es wohl meist Asiaten ; unbewusster Rassismus?) handelt - der Strafrahmen ist der Gleiche. Im Kontext der Beweisschwierigkeit ist das verständlich, aber wirft doch erhebliche Zweifel auf:

Gibt es einen Grund warum die Staatsanwaltschaft/Richterschaft hier keinen Spielraum hat z. B. das sie in diesen Ausnahmefällen (Minderheitenschutz?) mehr Spielraum haben? Vorausssetzung muss dann nur die gerichtliche Nachweisbarkeit sein. Ich erkenne beim besten willen nicht, wie ein rationaler Mensch eine bereits gesellschaftlich und körperlich benachteiligte Person für ein Jahr hinter Gittern sperren kann (muss), selbst dann, wenn keine pornographische Intention bestand. Sieht so ein menschenwürdiges Leben aus?

Quelle: https://netzpolitik.org/2022/chatkontrolle-wie-die-eu-kommission-beim-kinderschutz-versagt/

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau V.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Hierüber existiert ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens. Dieser hat weiterhin Gültigkeit. 

Hinzuweisen ist darauf, dass § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte unter Strafe stellt. Die abgebildeten Personen hingegen werden häufig selbst durch die Tat Opfer einer Straftat. Erwachsene, die freiwillig bei der Herstellung solcher Inhalte mitwirken, können sich nur dann strafbar machen, wenn sie sowohl bezüglich des pornographischen Charakters, als auch gerade des kinderpornographischen Charakters des Inhalts mit Vorsatz handeln. 

Das Gericht muss für eine Verurteilung nach dem Maßstab eines objektiven, gewissenhaften urteilenden Beobachters zu der Überzeugung gelangen, dass die abgebildete Person als Kind eingeordnet wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, ein ernsthaftes Strafbarkeitsrisiko lässt sich danach allenfalls annehmen, wenn und soweit in pornografischen Filmen auftretende Personen ganz offensichtlich noch nicht volljährig sind, etwa dann, wenn sie (fast) noch kindlich wirken. In einschlägigen Darstellungen wird typischerweise zudem gezielt mit kindlichen Accessoires, zum Beispiel Kleidung und Spielzeug, gearbeitet. Die Befürchtung, kleinwüchsigen oder jung aussehenden Personen drohten ein Jahr Strafvollzug, entspricht nicht der Rechtspraxis und ist auch in der Rechtswissenschaft bislang nicht als Gefahr identifiziert worden. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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