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Marco Buschmann
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Frage von Sabine S. •

Wie können Sie die Rechte von Kunstschaffenden stärken?

Guten Tag Herr Buschmann,

als jahrelange Künstlerin im Bereich Anime/Manga und eigenem Booth in der größten Japan-Messe Europas "DoKomi" ist es sehr unangenehm zu wissen das wir aufgrund der vagen Gesetzgebung mit einem Bein in Konflikt mit §184b/c stehen.

Aufgrund des Charakterdesigns (große Augen, hohe Stirn) und der japanischen "Kawaii"-Kultur wirken Charaktere durch eine Hyperfeminisierung jünger. Auch zählen "Monstermädchen" als Kinder. Die Nachahmungsgefahr wurde als gering eingestuft. Wieso dieser massive Grundrechtseingriff?

"die Reformkommission [hat] empfohlen, die Strafbarkeit für klar als solche erkennbare fiktive Kinder- und Jugendpornographie ganz entfallen zu lassen, da eindeutig künstliche Darstellungen zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung nicht verboten werden müssen. Eine Entkriminalisierung würde nicht nur die Pornographiedelikte auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung konzentrieren, sondern entspricht auch europarechtlichen Vorgaben" (Kripoz 06/2020)

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau S.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Die Novelle des § 184b StGB war 2021 gut gemeint, aber nicht gut gemacht. In den Anwendungsbereich der Norm fallen zum Beispiel aber auch sogenannte Warnfälle. Das wollen wir ändern.

Warnfälle bedeutet, dass z.B. Eltern im Klassenchat ihrer Kinder Missbrauchsdarstellungen bemerken, einen Screenshot fertigen und an Lehrer schicken, um sie zu warnen. Hier liegt nicht das typische Unrecht vor. Trotzdem muss wegen eines Verbrechens verurteilt werden. Das darf nicht sein. Damit greifen wir Hinweise von Strafverfolgern und Gerichten auf. 

Effektiver Opferschutz bedeutet auch, Hilfs- und Therapieangebote für Pädophile zu schaffen, damit diese erst gar nicht solche Straftaten begehen. Zu nennen ist hier insbesondere das Präventionsnetzwerk „Kein Täter werden“, das auch vom Bundesministerium der Justiz gefördert wird (https://www.kein-taeter-werden.de/).

Der Umgang mit fiktiver Kinderpornographie gehört hingegen nicht zu den etablierten Formen der therapeutischen Auseinandersetzung. Hierdurch kann die sexuelle Fixierung verstärkt und die Hemmschwelle zu realen Missbrauchstaten gesenkt werden. Daher stellt § 184b StGB auch solche Inhalte unter Strafe, berücksichtigt den virtuellen Charakter aber bei der Festlegung des Strafrahmens.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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