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Marco Buschmann
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Frage von Kirsten B. •

Wie können Gerichte und Betreuungsbehörden dazu gebracht werden, das neue BtG auch anzuwenden? Insbes. bei Vergabe d. Umgangsrechts? Da Einschränkung der Persönlichkeits- u. Freiheitsrechte!

1.Wie häufig wurde (seit Inkrafttreten des neuen Betreuungsrechts im Januar 2023) im Rahmen der Bestellung einer Betreuung wegen plötzlicher Behinderung eines Erwachsenen (Unfall, Krankheit oder Alter), der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte einschränkende Aufgabenbereich des Umgangsrechts weiterhin durch die verantwortlichen Stellen (Gerichte und Betreuungsbehörden) an Betreuerinnen bzw. Betreuuer übertragen?
2.In wie vielen Fällen führte diese massive Einschränkung zu gerichtlichen o.ä. Auseinandersetzungen zwischen Betreuer/in und den Betroffenen (bzw. Angehörigen oder Freunden)?
3.In wie vielen Fällen wurde der Aufgabenbereich des Umgangsrecht den Betreuer/innen dann tatsächlich wieder entzogen?
4.Welche Möglichkeiten haben Betroffene, sich gegen Maßnahmen der Betreuer/innen zur Wehr zu setzen, wenn sie selbst durch physische und kognitive Beeinträchtigungen massiv in der Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt sind? Welche Möglichkeit gibt es für nahestehende Personen zu helfen

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Sehr geehrte Frau B.

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. 

Klar ist: Die Rechte der betreuten Personen sind zu schützen. Deshalb hat das Bundesministerium der Justiz 2023 das neue Betreuungsrecht auf den Weg gebracht. Nach § 1815 Absatz 1 Satz 2 BGB bemisst sich der Umfang des Aufgabenkreises der betreuenden Person an der Erforderlichkeit der Betreuung. Die Wünsche der betreuten Person sind dabei der entscheidende Faktor. 

Bedauerlicherweise kommt es manchmal zu Konfliktfällen zwischen Betreuenden und Angehörigen. Deshalb spielen die familiären Beziehungen bei der Auswahl einer Betreuungsperson eine wichtige Rolle. Als berufliche Betreuungsperson kommen nur Personen in Betracht, die die Voraussetzungen beruflicher Betreuer nach § 23 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) erfüllen.. Wichtige Voraussetzung hierfür die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit.

In Konfliktfällen können sich Betroffene und Angehörige an das zuständige Betreuungsgericht wenden. Dieses entscheidet über die (teilweise) Aufhebung der Betreuung oder ggf. Entlassung der betreuenden Person. 

Kurzum: Das neue Betreuungsrecht tritt den von Ihnen beschriebenen Konfliktfällen aber gerade entgegen. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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