Was können Sie dazu beitragen, dass die Jugendorganisationen der AfD verboten werden?
Sehr geehrte Frau I.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die AfD-Jugendorganisation (JA) ist keine Partei iSv § 2 Absatz 1 PartG. Vielmehr ist die JA vereinsrechtlich organisiert, wie sich aus § 1 Absatz 1 der Bundessatzung der JA ergibt. Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei ihr um einen nichtwirtschaftlichen Verein iSd § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit fällt sie letztlich auch unter den Begriff der "Vereinigung".
Während politische Parteien verfassungsrechtlich eine besondere Bestands- und Schutzgarantie genießen (sog. Parteienprivileg) und das Verbotsmonopol alleinig beim Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts liegt, besteht bei Vereinigungen (wie der JA) die Möglichkeit des Verbots durch die Exekutive. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VereinsG kann ein Verbot in Form eines Verwaltungsaktes durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) ergehen.
Ich bin somit weder in meiner Eigenschaft als Mitglied des Deutschen Bundestages noch in meiner Eigenschaft als Bundesjustizminister dazu befugt, ein entsprechendes Verbot auszusprechen.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB