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Marco Buschmann
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Frage von Galina M. •

Ob, wie und wann wird das Selbstbestimmungsrecht im Betreuungsrecht verwirklicht bzw. gewährt?

Warum muss ein vom Betreuungsgericht angegriffener Bürger (mwd) seinen selbstverständlichen Wunsch, selbst eigene Angelegenheiten zu besorgen und zu verantworten, den Gerichten durch Instanzen beweisen?
Warum reicht einfache Erklärung, dass man keine Betreuung wünscht, nicht aus, um vom Betreuungsgericht in Ruhe gelassen zu werden?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau M.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zum 1. Januar 2023 ist das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft getreten. Es stärkt die Selbstbestimmung von betreuten Menschen und die Qualität der rechtlichen Betreuung. Die Reform ist die größte im Betreuungsrecht seit dessen Einführung und der Abschaffung der Entmündigung im Jahr 1992.

Im Mittelpunkt des neuen Betreuungsrechts stehen die Wünsche der Betroffenen. Und genau da gehören sie hin: Denn alle Menschen haben einen Anspruch auf Selbstbestimmung und Würde – auch diejenigen, die ihre Angelegenheiten nur begrenzt selbst regeln können. Das neue Recht legt außerdem fest, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen berufliche Betreuerinnen und Betreuer mitbringen müssen. Und es stärkt eine tragende Säule des Betreuungssystems: die Betreuungsvereine. 

Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass ein Betreuer nur bestellt wird, wenn dies erforderlich ist, § 1814 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das ist dann nicht der Fall, wenn andere Hilfen verfügbar und ausreichend sind. Im neuen Betreuungsrecht ist klar geregelt, dass der Betreuer die Angelegenheiten der betreuten Person so zu besorgen hat, dass diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihr Leben nach ihren Wünschen gestalten kann. Von seiner Vertretungsmacht darf der Betreuer nur Gebrauch machen, soweit dies erforderlich ist.

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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