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Frage von Minh N. •

Nachfrage zur Strafrechtsreform - Kollidierende Grundrechte? Eine pauschale Bevorzugung eines Grundrechtes ohne Abwägung verfassungswidrig?

Sehr geehrter Herr Buschmamn,

danke für Ihre Antwort, aber leider bin ich enttäuscht das Sie nicht auf das Urteil vom BVerFG eingegangen sind (BVerfGE 83, 130). Entsprechende Inhalte müssen abgewogen werden (Jugendschutz / Kunstfreiheit) und das BKA betont jährlich im Transparenzbericht sie können nicht gegen "Kunst" vorgehen. Auch geht es nicht um "therapheutische" Methoden sondern um Kunstfreiheit. Da der Besitz legal ist, ist dieser Hinweis auch merkwürdig.

Meine Frage sollte dahingehend deutlich gewesen sein. Entsprechende Darstellungen sind in Deutschland sehr beliebt und kaum einer ist sich der Rechtslage bewusst, da die Hemmschwelle beim teilen einer im Internet fast überall zugänglichen Kunst (Twitter, Google Bilder) kaum vorhanden ist.

Wie sollen Strafverdolgungsbehörden hier vorgehen können, wenn es nahezu überall frei zugänglich ist? Überwiegt der Fokus auf echte Taten das geringe Risiko von eindeutig erkennbaren Fabelwesen? Wieso ist dann der Besitz legal?

Danke!

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr N.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Hierüber existiert ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens. Dieser hat weiterhin Gültigkeit. 

Die Strafbarkeit kinderpornografischer Inhalte ist daher seit langem in der deutschen Rechtsordnung verankert. § 184b StGB wurde im Jahre 2004 eingeführt, nachdem bereits seit 1975 eine Sonderregelung für kinderpornografische Inhalte in § 184 StGB enthalten war. Die Strafbarkeit der Filmvorführung einfacher pornografischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (BVerfGE 47, 109). Bereits in diesem Rahmen hat es den Jugendschutz als Rechtsgut von hohem Rang gekennzeichnet.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die speziell gegen kinderpornografische Inhalte gerichtete Strafvorschrift des § 184b StGB sind bislang in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht geäußert worden. Auch in den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen der Norm werden solche Bedenken nicht erhoben. 

Freundliche Grüße

Dr. Marco Buschmann MdB

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