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Marco Buschmann
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Frage von Ralf B. •

Meldung an FEB wegen Besitz von geringer Menge Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr? (Staatsanwalt)

Sehr geehrter Herr Buschmann,
heute las ich im Forum Verkehrsportal von einer Person folgendes:
"Zu fuß mit Cannabis erwischt, Führerscheinstelle informiert
....Heute habe ich einen Brief von der Staatsanwaltschaft erhalten in dem Steht das das Ermittlungsverfahren gegen mich Eingestellt worden ist. In dem Brief steht allerdings auch und ich zitiere:.Im Übrigen wird die für Sie zuständige Führerscheinstelle Kenntnis von diesem Verfahren erhalten, um prüfen zu können, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind.''
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=134125

Es ging um den Besitz von 0,5gr Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr. Finden sie das richtig? Ist das nicht etwas, was unverzüglich verändert werden sollte?
Warum werden Menschen mit Kleinstmengen Cannabis einer Ersatzbestrafung ausgesetzt?

Mfg Ralf B.

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr B.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der bisherige restriktive Umgang in Deutschland mit Cannabis ist gescheitert. Das Verbot von Cannabis kriminalisiert unzählige Menschen, drängt sie in kriminelle Strukturen und bindet immense Ressourcen bei den Strafverfolgungsbehörden. Es ist Zeit für einen neuen Ansatz, der mehr Eigenverantwortung zulässt, den Schwarzmarkt zurückdrängt und Polizei und Staatsanwaltschaften entlastet. Wir trauen den Menschen mehr zu - ohne dabei die Gefahren, die vom Cannabiskonsum ausgehen können zu verharmlosen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des Umgangs mit Betäubungsmitteln ist strikt zwischen dem Strafrecht und dem Fahrerlaubnisrecht zu unterscheiden. in den Eckpunkten der Bundesregierung haben wir daher festgehalten, dass sich das Fahrerlaubnisrecht allein nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit orientieren wird. Das Fahrerlaubnisrecht dient dem Schutz des Straßenverkehrs und seiner Teilnehmer. Indem es die körperliche und geistige Eignung zur Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis macht, stellt es sicher, dass nur diejenigen Personen ein Fahrzeug führen dürfen, die die hierfür erforderlichen Fähigkeiten besitzen. 

Die Fahrerlaubnisverordnung enthält daher eine Reihe von Erkrankungen oder sonstiger Mängel, die typischerweise die Fahreignung in Zweifel ziehen. Hierzu gehört insbesondere die Dauerbehandlung von Arzneimitteln, wenn diese die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, oder auch die Abhängigkeit oder der Missbrauch von Alkohol. Auch der regelmäßige Konsum von Cannabis schließt die Fahreignung aus. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis dagegen schließt die Fahreignung nicht aus, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist stets im Einzelfall durch die Fahrerlaubnisbehörde zu untersuchen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marco Buschmann MdB

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