Ist die Einschränkung der Kunstfreiheit durch §184b u. §184c Ihrer Meinung nach noch Verhältnismäßig? Werden Sie fiktive Inhalte prüfen lassen? Bitte kein Copy/Paste!
Wie bereits in meiner ursprünglichen Frage erwähnt kann das suggestierte Alter allein aufgrund der Stilisierung stark variieren. Es fehlt die Rechtssicherheit da auch humanoide Monster, oder in Comics dargestellte Götter erfasst werden (insb. wg. "Posing").
Sie sprachen von einer "Senkung der Hemmschwelle". Diese wurde von der Bundesregierung bereits als gering eingestuft (Drucksache 19/23707, S. 41) weshalb auch die Expertenkommission eine Entkriminalisierung befürwortet hat, um die Ressourcen auf den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung zu konzentrieren (s. KriPoZ 06/2020, Prof. Dr. Joachim Renzikowski). Andere Staaten zeigen keine negativen Folgen (bspw. Österreich) und Dänische Studien widerlegen Ihre Aussage.
Daher nochmal: werden Sie eine Prüfung veranlassen? Reichen §184 und der JMStV nicht schon aus? (Wie soll §6 StGB und "Löschen-statt-Sperren" funktionieren, wenn es im Großteil der EU verfassungsrechtlich geschützt ist?). Was spricht gegen eine wissenschaftliche Prüfung?
Sehr geehrter Herr N.,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch ist ein wichtiges Anliegen. Die Verbreitung von Kinderpornografie muss hart bestraft werden. Hierüber existiert ein breiter gesellschaftlicher und politischer Konsens. Dieser hat weiterhin Gültigkeit.
Die Strafbarkeit kinderpornografischer Inhalte ist daher seit langem in der deutschen Rechtsordnung verankert. § 184b StGB wurde im Jahre 2004 eingeführt, nachdem bereits seit 1975 eine Sonderregelung für kinderpornografische Inhalte in § 184 StGB enthalten war. Die Strafbarkeit der Filmvorführung einfacher pornografischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (BVerfGE 47, 109). Bereits in diesem Rahmen hat es den Jugendschutz als Rechtsgut von hohem Rang gekennzeichnet.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die speziell gegen kinderpornografische Inhalte gerichtete Strafvorschrift des § 184b StGB sind bislang in der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts nicht geäußert worden. Auch in den rechtswissenschaftlichen Kommentierungen der Norm werden solche Bedenken nicht erhoben.
Freundliche Grüße
Dr. Marco Buschmann MdB