Frage an Marcel Schwehr von Jörg J. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Hr. Schwehr,
Sie scheiben in Ihrer Antwort auf Hr. Trabant unter anderem:
"Des Weiteren hat sich die bestehende 2-m-Regelung bewährt, da sie Rechtssicherheit bei Haftungsfragen bietet. Mithilfe der 2-Meter-Regelung wird der Sachverhalt klar und nachvollziehbar geregelt und nicht auf undefinierte Rechtsbegriffe zurückgegriffen."
Inwiefern besteht Bedarf an Rechtssicherheit über das Bundeswaldgesetz hinaus? Vor allem inwiefern speziell hinsichtlich Radfahrer und nicht von Wanderern oder Joggern?
Wie misst man, aus Ihrer Sicht, "klar und nachvollziehbar" die Breite eines Waldwegs?
Vielen Dank,
Jörg Jäger
Sehr geehrter Herr Jäger,
Nach § 14 Absatz 1 Satz 2 des Bundeswaldgesetzes gilt, dass „ das Radfahren[…] im Walde nur auf Straßen und Wegen gestattet [ist]“. Somit ist das Radfahren im Wald auf Straßen und Wege beschränkt. Hieran schließt die Frage an, welche Wege für ein gefahrloses Befahren geeignet sind. Im § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes wird eine weitere Ausgestaltung der Regelungen zum Radfahren im Wald den Ländern überlassen. Davon haben die Bundesländer in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht, allerdings stellen beinahe alle Regelungen in den Bundesländern mehr oder weniger explizit auf eine Mindestbreite von Wegen ab. Baden-Württemberg hat hierzu mit der 2-Meter-Regelung eine für alle Beteiligten leicht nachvollziehbare Vorgabe gemacht.
Gegenüber dem Bundesgesetz besteht meines Erachtens der Vorteil der 2-Meter-Regelung darin, dass die Wege, die befahren werden dürfen, klar definiert sind und damit Rechtssicherheit gewährleistet wird. Ein Weg im Sinne des Bundeswaldgesetzes kann dabei auch ein sehr schmaler Pfad sein, an dem ein Ausweichen, durch z.B. Wanderer oder andere Radfahrer, nicht gefahrlos möglich ist. In einem solchen Fall wäre die Frage der Haftung bei einem Unfall aufwendig zu klären.
Im Zweifel ist eine Beurteilung, ob der Weg nun 2 Meter breit ist oder auch nicht, einfacher nachzuvollziehen, als eine Abwägung, inwieweit gegen eher abstrakte Vorgaben , wie z.B. die Möglichkeit des „gefahrlosen Begegnungsverkehrs“, verstoßen wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Marcel Schwehr