Frage an Marcel Huber von Reinhard Z. bezüglich Verbraucherschutz
Ehrenwerter Herr Minister Dr. Huber,
Bayern besitzt als bisher einziges Bundesland den BHV-1 Freiheitsstatus.
Hierzu hätte ich nun eine Frage an Sie.
Ist es zulässig, dass Rinder/Kälber die den bayerischen BHV-1 Status nicht besitzen (zB. Kälber aus Baden-Würtemberg) ohne vorherige Quarantäne nach Bayern, zB. zu Sammelstellen verbracht werden dürfen und dann nachdem Körperkontakt zu bayerischen Kälbern bestand in andere Bundesländer verbracht werden, während bayerische Kälber
uU. in Bayern verbleiben?
MfG
R. Zwanziger
Sehr geehrter Herr Zwanziger,
Die zeitgleiche Belegung einer Sammelstelle in Bayern mit Tieren aus Art. 9-Gebieten (Gebiete mit staatlich anerkanntem Bekämpfungsprogramm) und Art. 10 -Gebieten (BHV1-freie Gebiete) ist auch bei räumlicher Trennung der Tiere grundsätzlich nicht zulässig.
Kälber aus Art. 9-Gebieten ohne vorherige Isolierung und Kälber aus Art. 10-Gebieten, die zusammen für einen anderen Mitgliedstaat oder eine nicht BHV1-freie Region (hier Baden-Württemberg) bestimmt sind, können nur dann zeitgleich auf einer Sammelstelle in Bayern zusammengeführt bzw. aufgestallt werden, wenn ausnahmslos alle Tiere in diese Regionen (hier Baden-Württemberg) verbracht werden. Ein Verbleib von einzelnen Tieren in Bayern ist nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Marcel Huber, MdL