Manuel Höferlin
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FDP
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Frage von Uwe-Jens G. •

Frage an Manuel Höferlin von Uwe-Jens G. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Höferlin,

ich habe gerade in den heute-Nachrichten das Kurzinterview gesehen. Sie sagten darin sinngemäß, daß das neue Meldegesetz einen Fortschritt im Datenschutz darstellt, weil der Bürger jetzt erstmals der Weitergabe seiner Daten durch die Meldeämter widersprechen kann. Sie beziehen sich dabei sicherlich auf folgende Formulierung im Gesetz: "Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, … wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat."

Bitte erklären Sie mir den dann folgenden Satz: "Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden."

Ich darf also einen Widerspruch einlegen, der sogleich wieder aufgehoben wird? Denn jede Anfrage (von wem auch immer) dient ja der Bestätigung oder Berichtigung meiner Daten beim Anfragenden.
Falls ich mich irre - bitte teilen Sie mir die Stelle im Gesetz mit, an der ein grundsätzlicher Widerspruch des Bürgers bezüglich einer Weitergabe seiner Meldedaten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels ohne Ausnahme als möglich beschrieben wird.
Ach ja, noch eine Frage dazu - laut Bundesdatenschutzgesetz ist eine Weitergabe personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen nur zulässig, wenn "2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat." (§ 16 (2) BDSG) Ist es kein schutzwürdiges Interesse meinerseits, daß meine Meldedaten gerade nicht an die Werbeindustrie und den Adresshandel gegeben werden? (Stichwort Datensparsamkeit). Und wie soll die in Absatz 3 des § 16 geforderte Information der betroffenen Bürger realisiert werden? Ich soll mit meinen Steuern DAS bezahlen, was ich gerade NICHT will?

Mit freundlichen Grüßen aus Dresden

Manuel Höferlin
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Greuel,

vielen Dank für Ihre Frage. Gern beantworte ich sie Ihnen.

Das neue Meldegesetz ist in der Tat ein Fortschritt im Datenschutz, weil der Bürger jetzt erstmals der Weitergabe seiner Daten durch die Meldeämter widersprechen kann. Unternehmen die in einer vertraglichen Beziehung zum Kunden stehen haben ein Interesse daran, auch Werbung an diese Person zu versenden. Ob das wiederum gewollt und gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz! Hier unterstützt das Melderecht den Datenschutz: Wenn bei der Abfrage beim Melderegister nicht der Zweck der Werbung oder des Adresshandels angegeben wurde oder ein Widerspruch eingetragen ist und daraufhin dennoch mit diesen Daten geworben wird, droht ein Bußgeld auch nach Melderecht. Der Widerspruch greift also dann, wenn unter Verstoß gegen das BDSG abgefragt wird. Zum Beispiel wenn gegenüber dem Unternehmen nach BDSG die Löschung verlangt wurde und dennoch mit den Daten die Abfrage gestellt wurde.

Und Sie irren nicht - es gibt keine Stelle im Gesetz, an der ein grundsätzlicher Widerspruch des Bürgers bezüglich einer Weitergabe seiner Meldedaten zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels ohne Ausnahme als möglich beschrieben wird. Nicht im Meldegesetzentwurf, aber schon gar nicht nach dem heute geltenden Melderechtsrahmengesetz und Landesgesetzen. Deshalb ist das Widerspruchsrecht mit der Ausnahme eine Verbesserung der jetzigen Rechtslage, die nicht kommt, wenn der Bundesrat das Gesetz ganz ablehnen sollte. Dabei ist die Widerspruchslösung dem Meldegesetz an sich nicht fremd, bspw. beim Widerspruch gegen Melderegister in besonderen Fällen, der Auskunft an Parteien.

Im Meldegesetz ist das Verhältnis der Meldebehörden zu anderen Behörden besonders ausgestaltet und geht an diesen Stellen dem BDSG vor. Bei der EINFACHEN MELDEREGISTERAUSKUNFT nach §44 ist gerade kein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darzulegen. Das wird damit begründet, dass nur sehr wenige Daten mitgeteilt werden, anders als bei der erweiterten Melderegisterauskunft nach §45 oder der Gruppenauskunft nach §46. Das schutzwürdiges Interesse des Betroffenen wird durch die Auskunftssperren gewahrt. Wie der Auskunftssuchende im Verhältnis zum Betroffenen mit den Daten, die er abgleichen will umzugehen hat, bestimmt sich zum Beispiel nach §28 BDSG.

Der Datenschutz ist der FDP besonders wichtig. Eine Einwilligungsregelung war mit unserem Koalitionspartner nicht möglich, aber
wir sind offen für weitergehende Verbesserungen des Datenschutzes.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Höferlin

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