Manuel Höferlin
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Frage von Nils B. •

Frage an Manuel Höferlin von Nils B. bezüglich Staat und Verwaltung

Sehr geehrter Herr Höferlin,

wie in inzwischen zahlreichen Medien (z.B. Zeit, FAZ) berichtet, hat der Bundestag vergangenen Freitag eine Änderung des sogenannten Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) beschlossen, die dazu führt, dass Meldeämter künftig die persönlichen Daten der Bürger verkaufen (oder verschenken) dürfen, ohne dass man dagegen widersprechen kann, "wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden".

Dieser letzte, dem Gesetzestext entnommene Satz ist absurd, da die Werbebranche inzwischen MIllionen Datensätze gesammelt hat und man der Flut an unerwünschten Sendungen bisher wenigstens durch einen Umzug entkam. Diese Möglichkeit ist mit dem von Ihnen verabschiedeten Gesetz vorbei.

Sie haben diesen Vorgang mit dem denkwürdigen Satz kommentiert: "Bevor hier wieder das Geschrei aus der Opposition kommt: Die Entscheidung war richtig."

Nun frage ich mich: Warum schwächen Sie die Datenschutzrechte des Einzelnen? Welcher Vorteil ergibt sich für den Bürger, wenn er nicht das Recht hat, dem Einwohneramt die Weitergabe seiner Daten an Werbefirmen zu widersprechen? Welche (finanziellen) Vorteile wurden Ihnen von Seiten der Werbelobby zugesichert, dass es zu so einem skandalösen Vorgang kommen konnte? Wird das Vertrauen des Bürgers in die gegenwärtige Regierung und das deutsche Parlament im Allgemeinen durch einen solchen Vorgang nicht unnötig negativ beeinflußt?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

mit freundlichen Grüßen
Nils Brevern

Manuel Höferlin
Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Brevern,

Meldebehörden dürfen ihre Bestände nicht verkaufen oder verschenken. Sie erteilen schon heute die einfache Melderegisterauskunft an Privatpersonen und Unternehmen gegen eine Gebühr. Das MRRG sieht gar keinen Widerspruch gegen Werbung und Adresshandel vor. Der ist neu im neuen Meldegesetz. Wenn Unternehmen ihre Adressen abgleichen greifen sie auf ihre Daten zurück. Die Rechtsmäßigkeit dieser Daten richtet sich nach wie vor nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Das Melderecht dient nicht dem Abbruch der Geschäftsverbindung. Umzug kann auch nicht die ernsthafte Alternative sein. Hier muss der Betroffene sich an das Unternehmen oder den zuständigen Datenschutzbeauftragten wenden, um die Werbung zu unterbinden.

Das von Ihnen genannte Zitat ist aus dem Zusammenhang gerissen. Es stammt aus meiner Rede im Plenum zum Melderecht: "Wir haben das Recht der betroffenen Person, einer automatisierten Melderegisterauskunft zu widersprechen, gestrichen. Bevor hier wieder das Geschrei aus der Opposition kommt: Die Entscheidung war richtig. Denn der einfachen Melderegisterauskunft kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - außer in den vorhin genannten Fällen nicht widersprochen werden." Das bezieht sich auf die in einigen Landesgesetzen vorgesehene und im Gesetzentwurf aufgegriffene Regelung des Widerspruchs gegen die elektronische Auskunft. Wenn dieser widersprochen wird, bedeutet dass aber nur, dass die Auskunft analog auf Papier erfolgt, NICHT dass die Auskunft ganz unterbleibt.

Ich möchte dazu auf meine anderen Antworten zum Thema Melderecht hier bei abgeordnetenwatch.de hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuel Höferlin

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