Frage an Manfred Scherer von Hans-Gerd H.
Sehr geehrter Herr Scherer,
zum Thema Straßenausbaubeiträge:
1. Ist Ihnen bekannt, dass die Gemeinden in Thüringen ihre Straßenausbaubeiträge nach dem BauGB ( §§ 127 ff. ) erheben müssen, sie hier kein Wahlrecht haben?
2. Ist Ihnen bekannt, dass das BauGB ein Bundesgesetz ist, das nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt?
Ihr Vorstoß zu diesem Thema scheint mir deshalb nicht seriös.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Gerd Hoffmann
Sehr geehrter Herr Hoffmann,
das von Ihnen angeführte Baugesetzbuch (Bundesgesetz) regelt die Erhebung von Erschließungsbeiträgen. Diese werden erhoben, wenn eine Straße neu angelegt und gebaut wird.
Von den Erschließungsbeiträgen sind die Beiträge (Straßenausbaubeiträge) zu unterscheiden, die für die Sanierung oder den grundhaften Ausbau von Ortsstraßen und beschränkt öffentlichen Wegen auf der Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (Landesrecht) erhoben werden. Diese sollen nach derzeitigem Stand erhoben werden, wenn eine schon bestehende Straße ausgebaut oder erneuert wird und soweit keine Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (Bundesrecht) zu erheben sind.
Deshalb bleibt die Notwendigkeit, den Konflikt über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundlegend zu klären, weiterhin bestehen und wird vom Bundesrecht (Baugesetz) nicht berührt.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Scherer