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Manfred Ländner
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Frage von Lucia R. •

Frage an Manfred Ländner von Lucia R. bezüglich Recht

Sehr geehrter Herr Ländner,

am 20.3.13 wurde, nach zweiter Lesung, die zum 1.4.13 in Kraft getretene Änderung des BayRDG verabschiedet. Teil dieser Änderung war die Einführung des neuen Art. 33a, der sog. „Retterfreistellung“, die momentan häufig auch als „Rettergleichstellung“ dargestellt und gefeiert wird.
Leider muss man bei Betrachtung von Art. 33a BayRDG aber feststellen, dass lediglich ein erster Schritt in die sicherlich richtige Richtung gemacht wurde, dieser aber keine echte Gleichstellung hinsichtlich Freistellungs- und Lohnfortzahlungsansprüchen erwirkt. In Art. 33a BayRDG ist nämlich lediglich von „Arbeitnehmern, die ehrenamtlich im Rettungsdienst tätig sind“ die Rede. Ferner wird keine Regelung von Ansprüchen bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Sicherheitswachen und Bereitschaftsdiensten (wie in Art. 9 BayFwG) getroffen. Somit kann selbst im Fall der ehrenamtlichen Rettungsdienstler nicht von einer Gleichstellung mit Helfern der Feuerwehr gesprochen werden. Wegen des Wortlauts muss eine weitere Unterscheidung getroffen werden: Da lediglich die Rede von Ehrenamtlichen im Rettungsdienst ist, bleibt eine ganze Reihe von Helfergruppen unerfasst, und hat nach wie vor keinerlei gesetzlich geregelte Ansprüche. Hiervon betroffen sind Helfer für die Betreuung von unverletzt Betroffenen in Notunterkünften (z.B. bei Wohnhausbrand, Bombenfund o.ä.), Rettungshundestaffeln, Suchdienste, Techniker, Medienarbeiter, Ausbilder, die organisierte Erste Hilfe und viele mehr. Sie sehen es existiert momentan eine 3-Klassen-Helfergesellschaft, wodurch indirekt auch eine unzulässige und unsachgemäße Wertung ehrenamtlichen Engagements entsteht.

Sehr geehrter Herr Ländner, mich würde daher von Ihnen, als Mitglied im Ausschuss dem der Gesetzentwurf seinerzeit zugewiesen wurde, interessieren wie Sie zur geschilderten Problematik stehen und was Ihre nächsten Schritte sein werden um eine echte Gleichstellung aller ehrenamtlich im Bevölkerungsschutz Tätigen zu erreichen?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Reis,

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 15.08., in der Sie die unterschiedliche Behandlung der ehrenamtlich Tätigen im Bevölkerungsschutz darstellen sowie eine Weiterentwicklung der Retterfreistellung fordern.

Mit dem zum 1. April 2013 in Kraft getretenen Art. 33a des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG) wurde für die ehrenamtlichen Einsatzkräfte im Rettungsdienst die sog. Retterfreistellung geschaffen. Die von den Leitstellen alarmierten, ehrenamtlichen Kräfte im Rettungsdienst erhalten durch diese Regelung erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, Lohnfortzahlung beziehungsweise Ersatz ihres Verdienstausfalls sowie den Ersatz ihrer einsatzbedingten Sachschäden. Damit wurde eine durch die Hilfsorganisationen seit Jahren erhobene Forderung nach der Gleichstellung mit den Einsatzkräften der Feuerwehr erfüllt. Ich darf bemerken, dass ich als Mitglied im Innenausschuss des Bayerischen Landtages mit diesem Thema intensiv befasst gewesen bin und daher weiß, dass es auch Widerstände gegen diese Gleichstellung im Rettungsdienst gegeben hat. Gerade wir von der CSU konnten die Gegenargumente entkräften und haben uns letztendlich durchsetzen können.

Welche Einsatzkräfte von Art. 33a BayRDG erfasst werden, wurde im Vorfeld der Gesetzesänderung mit den freiwilligen Hilfsorganisationen sowie den privaten Rettungsdienstunternehmen umfassend diskutiert und gemeinsam festgelegt. Alle Beteiligten waren sich einig, dass nur die unmittelbar mit der rettungsdienstlichen Transportleistung sowie der medizinischen Notfallversorgung zur Vorbereitung und Begleitung der Transportleistung betrauten Kräfte erfasst werden können. Hintergrund ist der insofern beschränkte Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (vgl. Art 1 und 2 BayRDG).

Ihr Anliegen, auch für ehrenamtliche Helfer, die sich z.B. als Techniker, Medienberater, Ausbilder in die Arbeit der Rettungsdienste einbringen, einen gemeinsamen Freistellungs- und Erstattungsanspruch zu schaffen, würde eine weitere Ausweitung der Freistellung auch von anderen ehrenamtlich Tätigen nach sich ziehen, so z. Bsp. Jugendbetreuer bei Sport- und Musikvereinen, Ehrenamtlichen im Hospiz- bzw. Altenbetreuungsbereich u.v.m. Es würde sich dann zwangsläufig die Frage nach dem „Ehrenamt“ an sich stellen, das durch Freiwilligkeit, Unentgeltlichkeit und Gemeinwohlorientierung gekennzeichnet ist.

Ich sehe es als Aufgabe, das Ehrenamt insgesamt weiter zu fördern und ehrenamtlich Tätige zu unterstützen. Hierbei einen Arbeitsfreistellungs- und Lohnersatzzahlungsanspruch zu manifestieren ist weniger zielführend. Sollte es jedoch eine „Grauzone“ zwischen Tätigkeiten mit Ersatzanspruch und Ehrenamt bei Rettungsdiensten geben, die gesetzlich geregelt werden müsste, kann Ihnen versichern, dass wir uns intensiv darum bemühen und mit den Hilfsorganisationen im Gespräch bleiben werden.

Mit freundlichen Grüßen,
Manfred Ländner, MdL