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Manfred Ländner
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Frage von Klaus G. •

Frage an Manfred Ländner von Klaus G. bezüglich Umwelt

Sehr geehrter Hr. Ländner,

ich bin in Baden-Württemberg aufgewachsen und dort gibt es ein Naturschutzgesetz (NatSchG) in dem steht:

§ 43 Allgemeiner Schutz der Pflanzen und Tiere
(2) In der Zeit vom 1. März bis 30. September ist es unbeschadet weitergehender Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem Vierten und Fünften Abschnitt, verboten,
1. Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu zerstören, abzuschneiden oder erheblich zu beeinträchtigen,

Deswegen war ich überrascht, als ich letztes Jahr mitbekommen habe, wie in Bayern zur besten Vogel-Brutzeit Bäume gefällt und Gebüsche gerodet wurden. Aber anscheinend gibt es hier kein vergleichbares Gesetz und das unnötige Leid wird auch dieses Jahr wieder den Vögeln zugefügt.

1.) Warum gibt es in Bayern kein entsprechendes Naturschutzgesetz, wurde noch nicht über einen solchen Entwurf abgestimmt?

2.) Was würden sie von einem solchen Gesetz halten? Wären sie dagegen oder dafür?

Mit freundlichen Grüßen,
Klaus Göckelmann

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Göckelmann,

auch in Bayern gibt es die von Ihnen genannten Schutzvorschriften. Diese sind im Art. 13 e des Bayerischen Naturschutzgesetzes unter der Überschrift "Schutz der Lebensstätten" zu finden. Ich finde es gut, dass es diese Vorschriften gibt.ö Im Landkreis Würzburg veröffentlicht das Landratsamt Würzburg jährlich im März die einschlägigen Bestimmungen in seinem Amtsblatt, um die Bürgerinnen und Bürger immer wieder auf die Belange des Naturschutzes hinzuweisen. In meiner Heimatgemeinde Kürnach wird diese Veröffentlichung des Landratsamtes ebenfalls regelmäßig im März im Mitteilungsblatt abgedruckt.
Zum Nachvollziehen empfehle ich Ihnen bei Google "Bayerisches Naturschutzgesetz" einzugeben. Sie werden dann zum Gesetzestext geführt. Um die von Ihnen beobachteten Taten waren entweder ungesetzlich oder konnten sich auf eine Ausnahme berufen. Ich weiß, dass es begründete, von der Unteren Naturschutzbehörde zu genehmigende, dann auch beobachtete und begleitete Ausnahmen in besonderen, aber seltenen Fällen gibt.

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Ländner, MdL