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Lukas Schauder
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Frage von Ralph L. •

Frage an Lukas Schauder von Ralph L. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Lieber Herr Schauder,

Ich hatte eine Anfrage an das Hessische Innenministerium gerichtet auf Herausgabe der Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren Informationsfreiheit in Hessen (siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/ifg-des-landes-hessen).
Das Innenministerium verweigert die Auskunft unter Hinweis auf die angebliche geschützte Entscheidungsfindung. Die Schutzvorschrift, von der nach der Gesetzesbegründung die Studien gar nicht erfasst sind, schützt jedoch nur den Entscheidungsprozess bis zum Abschluss der Entscheidungsfindung, schliesst aber gerade nicht den Zugang zu den Unterlagen nach Abschluss des Entscheidungsprozesses aus.
Hinzu kommt, dass die Landesregierung überhaupt keinen Entscheidungsprozess durchgeführt hat, da der Gesetzentwurf durch die Landtagsfraktionen erstellt wurde.

Mich interessiert, wie Sie und Ihre Fraktion zu der Thematik stehen und ob Sie auf dem parlamentarischen Wege eine Änderung der Position der Landesregierung erreichen wollen.

Herzlichst, Ihr Ralph Lehmann

Portrait Lukas Schauder
Antwort von
Bündnis 90/Die Grünen

Sehr geehrter Herr L.,

haben Sie vielen Dank für Ihre Frage vom 19. Februar 2019. Gerne nehme ich zu Ihren Anliegen Stellung.

In Ihrer Frage verweisen Sie auf die ablehnende Haltung des Innenministeriums bezüglich Ihres Antrags auf Herausgabe der Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren Informationsfreiheit in Hessen. In Ihrem Schreiben hatten Sie sich dabei auf §80 des Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) und auf §85 HDSIG berufen. Laut §80 Absatz 1 gilt:

,,(1)Jeder hat nach Maßgabe des Vierten Teils gegenüber öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (Informationszugang). Abweichend von §2 Abs.2 Satz1 gelten insoweit auch öffentlich-rechtliche Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, als öffentliche Stellen. Amtliche Informationen sind alle amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu“.

Insofern ist es richtig, dass Ihnen vom HDSIG grundsätzlich ein Recht auf Informationszugang eingeräumt wird. Gleichzeitig erfährt dieses Recht auf Informationszugang jedoch eine Einschränkung. So heißt es in §81 HDSIG – Anwendungsbereich, Absatz 1, Abschnitt 1:

,,(1)Nach Maßgabe des § 2 Abs.1 bis 3 gelten die Vorschriften über den Informationszugang auch für
1. den Landtag, nur soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und auszuschließen ist, dass durch die Gewährung des Informationszugangs die Freiheit des Mandats, der Bereich der Abgeordneten- und Fraktionsangelegenheiten sowie die Nichtöffentlichkeit von Landtagsberatungen beeinträchtigt wird,[…]“.

Nach dem von Ihnen angeführten § 84 Abs. 1 Nr. 1 kann zwar der Informationszugang nach erfolgter Entscheidung gewährt werden:

,,(1) Der Antrag auf Informationszugang kann abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde. Nicht der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung nach Satz 1 dienen regelmäßig Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter“.

Jedoch gilt auch hier folgende Einschränkung in Absatz 2, Abschnitt 1 und 2:

,,(2) Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen,
1. wenn die Bekanntgabe der Information den Kernbereich der Willens- und Entscheidungsbildung der Landesregierung betrifft, oder

2. zu Protokollen vertraulicher Beratungen.“

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Einschränkungen scheint das Vorgehen des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport, sowie die Aussage des Landesdatenschützers bezüglich der von Ihnen angestrebten Herausgabe der Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren Informationsfreiheit in Hessen, nicht zu beanstanden. Jedenfalls kann ich einen offensichtlichen Fehler nicht erkennen.

Sollten Sie mit dieser Einschätzung oder insgesamt mit der rechtlichen Situation unzufrieden sein, möchte ich Sie auf das Petitionsverfahren hinweisen, das online durchführbar und kostenlos ist: https://hessischer-landtag.de/content/petitionen-0 .

Ich bedanke mich nochmals für Ihre Frage. Für weitere Fragen oder Anmerkungen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Lukas Schauder