Frage an Lothar Riebsamen von Wolfgang R. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Riebsamen!
In der schon recht lange dauernden Phase der Niedrigzinsen gehen fast alle Banken intensiv dem Geschäft mit dem überzogenen Bereitstellungszins von 3 % (unverändert seit 30 Jahren) für Hypothekardarlehen nach, obwohl der Darlehenszins unter 2 % liegt. Ich finde es absurd, dass für Geld, was die Bank nicht auszahlt und wahrscheinlich für weitere Kredite nutzt, ein höherer Zins zu zahlen ist, als für den ausgezahlten Betrag. Wie sieht die CDU das?
Darlehen für Neubauten und Renovierungsarbeiten werden nur gegen entsprechende Rechnungen ausgezahlt. Das führt bei Neubauten zu mehreren Tausend Euro Kosten wie in Finanztest 12/14 S. 58 / 59 beschrieben. Es betrifft aber auch die Kreditnehmer für größere Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, weil sie über einen längeren Zeitraum (auch um § 35a EStG zu nutzen) stattfinden. Es ist eine gute Vorgabe der Politik, die Handwerk durch dieses Steuergesetz zu fördern. Ist es aber von der Politik tatsächlich gewünscht, dass dadurch die Banken mehr Profit machen? Wenn nicht, so sollte im Rahmen der Bankenregulierung eine angemessene Vorgabe für einen Bereitstellungszinssatz eingeführt werden, welche eine Überschreitung eines bestimmten Anteils (z. B. 30 % wie Anfang der Neunzigerjahre oder 50 % zu Beginn dieses Jahrtausends) am Darlehenszins verhindert. Was hält die CDU von meinem Vorschlag?
Laut Finanztest nehmen fast alle Banken, Sparkasse und Versicherer den Einheitszins von 3 %. Für mich sieht das wie eine Preisabsprache aus, gegen die das Kartellamt eigentlich einschreiten müsste. Wie sieht das Ihre Partei oder läuft schon ein Verfahren?
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen für 2015,
Wolfgang Richter
Sehr geehrter Herr Richter,
zunächst möchte ich Ihnen für Ihre Anfrage bezüglich der Bereitstellungszinsen und einer etwaigen Preisabsprache danken. Vorwiegend kritisieren Sie den Punkt, dass der Zinssatz für die Bereitstellungszinsen über dem der Darlehenszinsen liegt und die Bank hieraus einen zusätzlichen Profit ziehe.
Zu ihrer Auffassung, dass es sich bei Bereitstellungszinsen um Zinsen für das Darlehen handelt, beziehe ich mich auf die Auffassung des BGH, welches mehrmalig festgehalten hat, dass es sich rechtlich gesehen bei den Bereitstellungszinsen nicht um Zinsen handelt, sondern eher um ein Entgelt für zusätzliche Leistungen darstellt. Sie stellen keine laufzeitabhängige Vergütung dar. Hier steht vielmehr der Punkt im Vordergrund, dass diese Gebühren anfallen, wenn das Darlehen nicht in Anspruch genommen wird. Es liegt hierfür also keine eigenständige Nebenleistung vor, weil die Bank nicht tätig wird. Diese Gebühr stellt demnach mehr eine Entschädigung für die Bank dar, weil ihr bei der Vergabe des Darlehens durch die Bereithaltung des Darlehensbetrages Kosten entstehen und sie das Geld nicht anderweitig verwenden darf. Diese Kosten muss sie selber wieder refinanzieren. Die Höhe dieses sog. Bereitstellungszinses liegt üblicherweise je nach Bank zwischen 2% bis 3%, welche das BGH als unbedenklich ansieht. Wie hoch diese maximal sein dürfen und ob diese den eigentlichen Zins des Kredits übersteigen dürfen ist leider bisher nicht von der Rechtsprechung eindeutig behandelt worden. Demnach empfiehlt sich die Nutzung von Vergleichsportalen zur Aufnahme von Darlehen. Ferner kann daher auch nicht von einer Preisabsprache die Rede sein.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Riebsamen