Frage an Lothar Riebsamen von Kolja W. bezüglich Verbraucherschutz
Sehr geehrter Herr Riebsamen,
die Deutsche Telekom hat heute die Abschaffung von Internet-Flatrates angekündigt. Ab einer bestimmten Menge übertragener Daten wird das Unternehmen die Geschwindigkeit der Datenübertragung stark drosseln. Die avisierte Geschwindigkeit von 384 kbit/s entspricht dem technischen Stand von vor mehr als zehn Jahren.
Ausnahmen macht die Telekom für ihre eigenen komerziellen Angebote. Über das kostenpflichtige Angebot T-Entertain heißt es in der Pressmitteilung: "Die Nutzung von Entertain wird nicht auf das im Tarif enthaltene Volumen angerechnet."
Damit verschafft sich die Deutsche Telekom AG einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen kommerziellen und nicht-kommerziellen Angeboten.
Durch die der von der CDU dankenswerterweise unterstützte TKG-Novelle 2012 ist die Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbes zum Wohle der Verbraucher jedoch politisches Ziel der Regulierung.
Sehen Sie dieses Ziel durch das Handeln der Telekom in Gefahr?
Mit freundlichen Grüßen,
Kolja Wohlleben
Sehr geehrter Herr Wohlleben,
zunächst danke ich Ihnen für Ihre Frage zur geplanten Abschaffung der Daten-Flat-Rates bei der Deutschen Telekom. Die Telekom plant, die Datenmengen, die mit Hochgeschwindigkeit geladen werden können, monatlich zu reduzieren.
Hoch problematisch sind die Pläne der Telekom im Bezug auf die auch von Ihnen angesprochene Netzneutralität. Für das Telekom Produkt „T-Entertain“ ist eine Reduzierung des Daten Volumens nicht vorgesehen. Ich bin der Ansicht, dass die Pläne der Deutschen Telekom die Netzneutralität dadurch in hohem Maße eingeschränkten.
In § 41 a des Telekommunikationsgesetzes hat der Gesetzgeber die Netzneutralität geschützt. Hier heißt es in Absatz 1: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundestages und des Bundesrates gegenüber Unternehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben, die grundsätzlichen Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern…“
Die Bundesnetzagentur hat als zuständige Regulierungsbehörde das im Telekommunikationsgesetz verankerte Prinzip der Netzneutralität im Bezug auf die neuen Vertragsbedingungen der Telekom zu prüfen. Die Telekom darf nicht seine eigenen Angebote bevorzugt behandeln und wie bereits ausgeführt, eine Volumengrenze für alle anderen Dienste einführen. Kann die Netzneutralität mit der derzeitigen Gesetzeslage nicht geschützt werden, so hat die Bundesregierung die Bundesnetzagentur anzuweisen, eine Verordnung zur Wahrung der Netzneutralität zu erlassen.
Selbstverständlich bin ich auch der Auffassung, dass zeitgemäße Netzgeschwindigkeiten im ganzen Land vorhanden sein müssen. Dies gilt insbesondere auch für die ländlichen Räume. Die Deutsche Telekom hat hierfür die entsprechenden Investitionen in Milliardenhöhe zu tätigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesem Schreiben weiterhelfen konnte.
Lothar Riebsamen