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Frage von Joel H. •

Frage an Lothar Binding von Joel H. bezüglich Finanzen

Herr Binding, guten Morgen.
Ich habe eine weitere Frage zum Thema Abgeltungssteuer. Wenn ich mich professionell auf den An- und Verkauf von Aktien konzentrieren will, werde ich dann doppelt oder dreifach besteuert?
Einmal mit der Abgeltungssteuer wenn Kursgewinne erzielt werden, das zweite Mal wenn die zu gründende Investment-GmbH Gewinne schreibt und ein drittes Mal wenn ich als Gesellschafter diese Gewinne ausschütte?
Wie sieht es aus mit Kapitalertragsvermögen das einer GmbH gehört? Auch wenn diese nicht als primäres Geschäftsziel die Kapitalanlage in Aktien haben sollte?
Danke
gruss,
joel hurley

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Hurley,

vielen Dank für Ihre Fragen zum Thema Abgeltungssteuer. In meiner Antwort greife ich auch auf Informationen aus dem Bundesfinanzministerium zurück und bitte Sie, mein Schreiben unter dem Vorbehalt zu lesen, dass es mir nach dem Rechtsberatungsgesetz nicht erlaubt ist, rechtsverbindliche Aussagen zu treffen oder rechtsberatend tätig zu sein.

Sie erwähnen, dass bei einer Tätigkeit im Bereich An- und Verkauf von Aktien eine doppelte bzw. dreifache Besteuerung greifen könnte. Das deutsche Steuerrecht sieht vor, dass in Ihrem Beispiel für die Kursgewinnen nur dann die Abgeltungsteuer anfällt, wenn Sie die GmbH-Anteile veräußern. Solange Sie dies nicht tun, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht erfüllt. Im Paragrafen heißt es: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch

1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1“, soweit das Zitat.

Sie finden den vollständigen Paragrafen unter http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__20.html

Die Gewinne der GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Erst wenn die Gewinne ausgeschüttet werden, liegt der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor. Dies bedeutet, dass zwei Steuertatbestände erfüllt sein können – allerdings ist dies keine(!) Doppelbesteuerung, denn zum einen geht es um die Besteuerung der Rendite, Dividende, aus einer Kapitalanlage also um die "Früchte" einer Kapitalanlage, bei dem anderen Sachverhalt geht es um die Besteuerung der "Veräußerung" der Kapitalanlage selbst.

Werden die GmbH Erträge aus einer Kapitalanlage erzielt, handelt es sich um betriebliche Einkünfte dieser GmbH und es gelten die Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes.

In der Hoffnung, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen, Lothar Binding