Frage an Lothar Binding von Christoph W. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Binding,
diese Woche soll entschieden werden, dass die Bundesländer Kompetenzen aufgrund der Corona-Pandemie abtreten. Dies ist im Grundgesetz nicht vorgesehen. Liest man z.B. bei Wikipedia unter "Förderalismus" nach, findet man Sätze wie "In der Bundesrepublik ist der Föderalismus durch Artikel 20 des Grundgesetzes ein Staatsstrukturprinzip und somit grundlegender Teil des politischen Systems. Die Ewigkeitsklausel legt fest, dass er unabänderlich festgeschrieben ist." oder "Auch keine verfassungsändernde Zweidrittelmehrheit des Deutschen Bundestages und des Bundesrates darf die föderale Struktur und Organisation der Bundesrepublik aufheben."
Wie stehen Sie als Sozialdemokrat diesem - meiner Meinung nach demokratieschädlichen und beängstigenden- Ansatz gegenüber?
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Welker
Sehr geehrter Herr Welker,
vielen Dank für Ihre Frage zum Infektionsschutzgesetz.
Sie haben Recht, wir leben in einem föderalen Bundesstaat und daran will auch niemand etwas ändern. Die Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes und der Länder auf den einzelnen Rechtsgebieten sind dabei in den Art 70 ff. Grundgesetz geregelt… lese ich ohne Jurastudium. Bitte lesen Sie meine Bemerkungen mit dieser Einschränkung.
Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 Grundgesetz i.V.m. Art. 72 Abs. 1 Grundgesetz kann der Bund bei „Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen“ von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch machen. Zu diesem Schluss kommt auch ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Wahrscheinlich wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes auch die Zustimmung des Bundesrates, also der Länder, benötigen. Zudem sieht der Entwurf der Bundesregierung eine Zustimmung des Bundesrates, also der Länder, beim Erlass weiterer Rechtsverordnungen zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen durch die Bundesregierung, vor. Die Rechtsverordnungen sind an die Überschreitungen bestimmter Inzidenzwerte geknüpft.
Sämtliche Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes sind außerdem an die Feststellung der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite (§5 Infektionsschutzgesetz) geknüpft. Diese Feststellung ist zeitlich befristet und muss für eine Verlängerung regelmäßig vom Deutschen Bundestag erneut festgestellt werden und kann vom Bundestag auch wieder vorzeitig aufgehoben werden.
Hoffentlich hilft Ihnen meine Antwort einen Schritt weiter.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding