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Frage von Swen M. •

Frage an Lothar Binding von Swen M. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Binding,

ich möchte Bezug nehmen auf die Antwort, welche Sie Herrn M. Kuhn in der letzten Woche gegeben haben. Hierzu ein Auszug aus Ihrer Antwort:

"Beispielrechnung 2:

Sie spekulieren auf fallende Kurse der Aktie B. Die Aktie B steht bei 300 Euro. Sie kaufen einen Put mit Basispreis 210 Euro und dem Bezugsverhältnis von 1:1 für 3,-- Euro. Sie erwerben mit dem Put das Recht innerhalb der nächsten 7 Monate die B-Aktie für 210 Euro an Ihren Vertragspartner zu verkaufen bzw. die Differenz zwischen Ausübungskurs und Basispreis ausbezahlt zu kommen. Die Laufzeit des Puts beträgt 7 Monate. Sie kaufen sich 30.000 Puts. Die Aktie ist in den letzten 30 Jahren nur zweimal in einem Zeitraum von 7 Monaten um 30 % gefallen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie das eingesetzte Kapital zurück erhalten ist sehr gering.

Nach 7 Monaten steht die Aktie der B bei 330,-- Euro. Ihre gekauften Puts mit Anschaffungskosten von 90.000 Euro verfallen wertlos.

Steuerliche Auswirkung unter Berücksichtigung der – bis 2016 geltenden - Verwaltungsauffassung: Der Verlust aus dem Verfall der Option wurde nicht anerkannt.

Steuerliche Auswirkung unter Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG: Der Verlust wird in Höhe von 10.000 Euro berücksichtigt und kann mit Erträgen aus Termingeschäften verrechnet werden. Der Verlust in Höhe von 80.000 wird vorgetragen und kann jeweils in Höhe von 10.000 Euro in Folgejahren mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden."

Meine Frage hierzu ist die folgende: Der Spekulant sieht ein, dass die Aktie nicht fallen wird. Er verkauft den Put (den er vorher für 3 Euro erworben hat) für 2 Euro, um seine Verluste zu begrenzen. Der nun erzielte Verlust beträgt 30.000,00 Euro. Bisher konnte dieser Verlust immer mit Gewinnen aus Termingeschäften vollständig und unterjährig verrechnet werden. Gilt die Begrenzung von 10.000,00 Euro nach Satz 5 EKST auch in diesem Fall.

Mit freundlichen Grüßen
S. M.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr M.,

die neue Regelung sieht sowohl Verbesserungen als auch Beschränkungen der Verlustverrechnung aus Termingeschäften vor. Im Unterschied zur der Zeit vor 2016 können nunmehr auch Verluste aus dem Verfall von Optionsscheinen verrechnet werden, außerdem können unterjährig nicht verrechenbare Verluste vorgetragen werden. Allerdings unterliegen nun auch andere Verluste aus Termingeschäften, etwa aus der Glattstellung, diesen Beschränkungen. So können solche Verluste nur mit Gewinnen aus Termingeschäften ausgeglichen werden.

Der Grund, der Hintergrund dieser Regelung liegt darin dass wir bestimmte spekulative Geschäfte nicht auf Kosten der Allgemeinheit möglich machen, beziehungsweise erleichtern Wollen.

Mit freundliche Grüße,
Ihr Lothar Binding