Frage an Lothar Binding von Heinz S. bezüglich Finanzen
Muss das Finanzamt einen unvollständigen bzw. falsch ausgefüllten Antrag auf Einkommensteuer für das Jahr 2017 bei der Übernahme der handschriftlich eingetragenen Daten in die elektronische Datenerfassung/Prüfung richtigstellen bzw. den Steuerpflichtigen hinweisen , dass die Steuererklärung
unvollständig bzw. falsch ausgefüllt wurde .
mfg
H. S.
Sehr geehrter Herr Stark,
vielen Dank für ihre Frage vom 21. Januar 2019. Sie erkundigen sich danach, ob die Finanzverwaltung zur Korrektur oder Vervollständigung einer falschen oder unvollständigen Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Die Finanzverwaltung soll die Steuerpflichtigen bei der Stellung von Anträgen und der Abgabe von Steuererklärungen unterstützen. Sie soll nach § 89 der Abgabenordnung (AO) die Berichtigung von Erklärungen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unrichtig gestellt worden sind. Diese Pflicht besteht allerdings nur bei offensichtlichen Fehlern. Sie muss also nicht alle Angaben des Steuerpflichtigen von sich aus überprüfen, andernfalls könnten missbräuchliche Verwendungen schnell zu einer Überlastung der Finanzverwaltung führen.
Als Steuerpflichtiger können Sie fehlerhafte Angaben auch nachträglich noch korrigieren, solange die sogenannte Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres in dem die Steuer entstanden ist und läuft dann 4 Jahre (§ 169 AO). Sie können somit Fehler in den Steuererklärungen der letzten 4 Jahr noch berichtigen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding