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Frage von Fritz Ludwig O. •

Frage an Lothar Binding von Fritz Ludwig O. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Binding,

ich lese auf der Webseite der SPD-Bundestagsfraktion Ihr Statement:
Reiseveranstalter wollen eine Ausnahme von den gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsregelungen für ihre Branche durchsetzen. Eine solche Durchbrechung darf nicht zugelassen werden, da diese andere Wirtschaftsbereiche praktisch beachteiligen würde. (...) Reiseveranstalter kritisieren massiv die Anwendung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf ihre Branche. Es geht dabei um die übliche anteilige Hinzurechnung von Hotelzimmermietaufwendungen zur Gewerbesteuer. Die Branchenvertreter argumentieren, dass die Anmietung von Zimmerkontingenten nicht unter die gewerbesteuerliche Hinzurechnung falle und dies deshalb zu einer unangemessenen Zusatzbelastung führt. Diese Auffassung ist falsch. Die obersten Finanzverwaltungen der Länder haben deshalb 2012 in einem gemeinsamen Erlass festgestellt, dass auch Hotelmietaufwendungen von Reiseveranstaltern bei der Ermittlung der Gewerbesteuer anteilig hinzuzurechnen sind. Miet- und Pachtzinsen sind immer dann hinzuzurechnen, wenn sie für die Nutzung von branchentypischen Gütern entrichtet werden, die ansonsten zum eigenen Anlagevermögen des Gewerbebetriebs zählen würden. Damit soll sichergestellt werden, dass Reiseveranstalter, die fremde Hotel- und Zimmerkapazitäten zur weiteren Überlassung an ihre Kunden anmieten, gewerbesteuerlich genauso behandelt werden, wie solche, die an ihren Gästen eigene Räume überlassen.

Sehr geehrter Herr Binding, Reiseveranstalter veranstalten Reisen, zum Beispiel Busreisen. Es ist unüblich, dass z.B. ein Reisebusunternehmer eigene Hotels baut oder besitzt, um dort seine Reisegäste zu beherbergen.
Warum trifft diesen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung?

Ich bin gespannt auf Ihre Ausführungen dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Ludwig Otterbach

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Sehr geehrter Herr Otterbach,

vielen Dank für Ihre Frage. Sofern Reisebusunternehmen keine Hotelzimmer vermieten, stellt sich in diesem Zusammenhang auch nicht die Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, denn die Frage, ob jemand „eigene Hotels baut oder besitzt“ oder ob er sie nur mietet oder pachtet, stellt dann sich nicht.

Bei der gewerbesteuerliche Hinzurechnung geht es z.B. darum, einen Busunternehmer nicht deshalb zu bevorzugen, weil er einen Bus nicht kauft, sondern least.

Bei der Gewerbesteuer wird die Ertragskraft eines Betriebes besteuert. Es geht also dabei nicht nur um den Gewinn. Zur Ertragskraft gehören neben dem Gewinn auch Fremdkapitalentgelte, wie Zinsen, Mieten, Pachten oder Lizenzgebühren. Um die objektive Ertragskraft des Betriebes zu ermitteln, werden die Fremdkapitalentgelte, die zunächst abgezogen wurden, deshalb dem Ertrag wieder hinzugerechnet. Im Unterschied zu den "Ertragssteuern" werden Betriebe bei der Gewerbesteuer steuerlich gleichbehandelt, also unabhängig davon, ob sie ihre Anlagegüter durch Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert haben.

Ob ein Betrieb ein Anlagegut üblicherweise durch Eigenkapital oder Fremdkapital finanziert, spielt bezüglich der angestrebten Erfassung der gesamten Ertragskraft, einschließlich der Fremdkapitalentgelte, keine Rolle. Das Finanzgericht Münster hat in einem Zwischenurteil Anfang dieses Jahres die Rechtmäßigkeit der gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Mietaufwendungen für Hotelzimmer festgestellt. Die Auffassung der Finanzverwaltung wurde damit bestätigt.

Die Hinzurechnung der Fremdkapitalentgelte erfolgt dabei typisierend. Im Ergebnis werden bei einem gemeindlichen Hebesatz von 400 Prozent lediglich 1,75 Prozent des Fremdkapitals zugerechnet. Reiseunternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft (oft die kleinen Unternehmen) können ihre Gewerbesteuer sogar auf ihre Einkommensteuerschuld anrechnen. Im Regelfall verbleibt somit keine Last aus der Gewerbesteuer. Reiseunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, Aktiengesellschaft, etc.) können die Gewerbesteuer zwar nicht auf ihre Körperschaftsteuerschuld anrechnen, profitieren aber von dem im Rahmen der Unternehmenssteuerreform 2008 auf 15 Prozent (unter Kohl waren dies noch 45 %) abgesenkten Körperschaftsteuersatz.

Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist also nicht nur gering, sie ist auch nur dort zu entrichten, wo es aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung gerecht und sinnvoll ist.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gern anrufen.

Mit freundlichen Grüßen, Ihr Lothar Binding