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Frage von Andreas M. •

Frage an Lothar Binding von Andreas M. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Binding,

Ein Bekannter von mir ging vor einigen Jahren mit 63 in Rente und hat die damals üblichen Abschläge in Kauf genommen. Arbeitnehmer die seit der neuen Gesetzgebung mit 63 ohne Abschläge in Rente gehen, werden also deutlich bevorteilt, obwohl ihre Lebensleistung und ihre jetzige Lebenssituation praktisch gleich sind. Wie erkläre ich meinem Bekannten diese Ungleich­behandlung von Rentnern, die bereits vor der Einführ­ung der abschlagsfre­i­en „Rente mit 63“ in den Ruhe­stand gegan­gen sind, und den „neuen“ Rentnern?

vielen Dank für Ihre Antwort.

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Sehr geehrter Herr Matt,

vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Ungleich­behandlung von Rentnern, die bereits vor der Einführ­ung der abschlagsfre­i­en „Rente mit 63“ in den Ruhe­stand gegan­gen sind, und den „neuen“ Rentnern.

Diese Problematik ist mir sehr bewusst und im ersten Moment habe ich diese Ungleichheit ebenso gesehen. Die Neu­regelung hat zwar keine Auswirkung für die „Bestandsrentner“ aber sehr wohl auf Dauer und Höhe des Ren­ten­bezugs nach der Arbeitstätigkeit für künf­tige Rentner. Natürlich hätten auch die Rentner, die schon länger in Rente sind, gern die künftigen Vorteile des Gesetzes.

Mit dem „RV-Leistungs­verbesser­ungs­gesetz“ sind die Zu­gangs­­voraus­setzungen für diejenigen, die ab dem 1. Juli 2014 in die „Alters­rente für besonders langjährig Versich­er­te“ gehen, verändert worden: Bei Erfüllung der versicherungs­recht­lichen Voraus­setzungen können diese Versicherten ab dem voll­endeten 63. Lebensjahr eine abschlagsfreie Altersrente be­ziehen.

Änderungen beim Rentenzugang gelten - und das ist der Grund­satz - immer nur für den Zugang bzw. die Zukunft, niemals aber für den Be­stand oder in die Vergangenheit reichend. Die rechts­förm­liche Begründung: wer vor­her in eine vorge­zogene Alters­rente gegan­gen ist, wusste, dass diese mit Abschlä­gen verbun­den sein wird.

Meine Fachkollegen geben zwei weitere Gründe an, warum diese Neuregelung nicht für alle Rentnerinnen und Rentner gilt, obwohl sie die neuen Anspruchs­voraussetzungen erfüllen:

· Zum einen schützt das Prinzip, dass Änderungen der Rentenverordnungen und Rentenbezüge immer für zukünftige Rentenbezieher gelten, diejenigen, die bereits eine Alters­rente beziehen. Dies ist so, weil auch Verschlechter­un­gen, die in den letzten Jahren und Jahrzehnten beschlos­sen worden sind (wie z. B. die nicht mehr erfolgende ren­ten­steigernde Anrechnung schulischer Aus­bil­dung), ebenfalls nur für Personen, die nach(!) der Rechts­änderung in Rente gegangen sind, gegolten haben.

· Zum anderen wäre es nicht praktikabel, wenn die Renten­versicherungsträger bei jeder Rechtsänderung eine Neu­-Berechnung der Renten vornehmen müssten - die Renten­versicherung wäre lahm gelegt, und es käme zu unzumut­baren Verzögerungen in der Bearbeitung aller Anträge.

Wir sagen oft „mit 63 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen„. Wir meinen aber damit nur den Startpunkt für ein Verfahren, denn Versicherte mit 45 Beitragsjahren sollen mit 63 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen können - die bis einschließlich 1952 geboren sind. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1963 soll das Renteneintrittsalter um mit 63 Jahren ohne Abschläge in Altersrente gehen zu können, schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben werden. Das hängt damit zusammen, dass die Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2011 bei 65 Jahren lag, seit 2012 aber stufenweise auf den 67. Geburtstag angehoben wird. Der Geburtsjahrgang 1964 wird dann erstmals (im Jahr 2031) die Regelaltersgrenze bzw. das Renteneintrittsalter 67 erreichen.

Hoffentlich hilft Ihnen meine Antwort weiter…

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Lothar Binding