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Lisa Badum
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Frage von Georg H. •

Ich bitte um eine nähere Erklärung zu ihren Ausführungen aus dem April auf die Frage nach Ladung einer Hausbatterie aus dem Netz. Ich zitiere:

"Es kann jedoch zu Überlastungen und damit zusätzlichem Ausbaubedarf der Netze kommen, wenn Speicher ohne Rücksicht auf die technischen Grenzen des Stromnetzes eingesetzt werden. Wenn Strom "hin und her" bewegt wird, hat das Auswirkungen auf den Bilanzkreis, der wiederum mit Unsicherheit und Kosten verbunden ist."
Das ist aus meiner Sicht technisch nicht schlüssig. Wenn eine Hausbatterie nachts mit überschüssigem Strom mit rd. 8 bis 10 kW geladen wird, entspricht das in der Fläche immer noch nicht der Tagesbelastung des Netzes. Von einer Überlastung des Netzes kann überhaupt keine Rede sein. Das Gegenteil ist der Fall. Durch die nächtliche Nutzung von überschüssigem Strom, der tagsüber dann nicht dem Netz entnommen wird, wird das Netz während der Tagesspitzen ausdrücklich entlastet.
Auch Ihre Ausführungen zur Wirtschaftlichkeit sind falsch. Wer nachts Strom für rd. 20 Cent/kWh bezieht und diesen tagsüber verbraucht, spart trotz Speicherverluste erheblich Energiekosten.
Danke für Antw.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr H.,

andere User*innen haben uns bereits darauf hingewiesen, dass sich die zitierte Antwort missverständlich liest.

Grundsätzlich stimme ich Ihnen zu: die Zwischenspeicherung ist energiepolitisch sinnvoll (vgl. Beschluss vom 20. April 2021: https://www.ingrid-nestle.de/wp-content/uploads/2021/04/beschluss-strommarktdesign.pdf). Die Umsetzung gestaltet sich allerdings komplex.

Das EEG ist ein Instrument zur Förderung und Einspeisung von produziertem EE-Strom. Der Vergütungsanspruch besteht nach § 19 Abs. 3 EEG auch, wenn der Strom vor der Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist.

Eine Vergütung für Strom aus dem Netz ist, anders als die Einspeisung, nicht über das EEG abgedeckt. Beim Netzbezug fallen eine Reihe von Abgaben und Steuern (Netzentgelte, Stromsteuer, etc.) an. Damit es sich rechnet, den aus dem Netz bezogenen eingespeicherten Strom und später wieder ins Netz einzuspeisen, muss der Verkaufspreis die Preisdifferenz dieser Abgaben übersteigen.

Technisch wären zur Abrechnung zwei separate Stromzähler (oder separate bilanzielle "Konten" für Einspeisung von Netz- vs. PV-Strom) nötig. Auch der regulatorische Rahmen muss weiterentwickelt werden, da die Förderung voraussichtlich nicht über das EEG erfolgen kann.

Der Zwischenbericht der Plattform Klimaneutrales Stromsystem (PKNS, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/erster-bericht-ueber-die-arbeit-der-pkns.pdf?__blob=publicationFile&v=4) enthält eine Reihe an Überlegungen, wie Speicherkapazitäten systemdienlich eingebunden werden können. Soll heißen: wir sind dran am Thema.

Mit besten Grüßen

Lisa Badum

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