Frage von Felix H. • 18.04.2025
Dürfen Kinder die von Ihrer Partei und dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne DSGVO-relevante Einwilligung von (z. B. getrennt & sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben?
Dürfen Kinder die von Ihrer Partei sowie von dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne DSGVO-relevante Einwilligung von (z. B. getrennt und sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben?
Gilt der unionsrechtliche Einwilligungsvorbehalt aus Art. 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 DSGVO-EU für MKFGFI NRW nicht oder eingeschränkt?
Wie ist die Sach- und die Rechtslage aus der Ihrer kinder-, jugend- und schulpolitischen Sicht? Wie handhabt die Sach- und Unionsrechtsfrage in der Praxis das grün geführte MKFGFI NRW?