Sie schreiben unter Verweis auf Urt. des BVerwG vom März 2024 darauf, dass nach dem IFG anonyme Anträge unzulässig sind. Haben für MKFGFI auch Kinder (nach Gesetz geschäftsunfähig) keine IFG-Rechte?
Sie schreiben: "Gemäß dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von März 2024 wird Folgendes ausdrücklich benannt: „Nach dem Informationsfreiheitsgesetz sind anonyme Anträge unzulässig.“" https://tinyurl.com/3bbu6pz2 Das schrieb wortgleich auch Ihre Kollegin E. Woestmann: https://tinyurl.com/ycz2ywxw, u. hat meine Nachfrage v. 13.9.24 ignoriert.
Auch Sie stellen Ausschluss von Kindern von IFG-Rechten durch MKFGFI NRW in Frage: "Hierbei wird, so ist dem Schreiben zu entnehmen, in keiner Weise von einem Ausschluss von Kindern und Jugendlichen vom Informationsfreiheitsanspruch gesprochen."
Nach der Definition aus BGB iVm VerwVerfG, an welcher sich das MKFGFI NRW engagiert orientiert, sind auch Kinder geschäftsunfähig. Wie können denn Kinder die von Ihrer Partei und dem MKFGFI NRW erzählten "Kinderrechte" nach IFG NRW ohne hochschwellige Einwilligung von (z. B. getrennt und sonst erziehenden) Sorgeverpflichteten ausüben? Gilt Art. 8 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 DSGVO-EU für MKFGFI NRW?