Frage an Klaus Uwe Benneter von Friedrich R. bezüglich Recht
Sehr geehrter Herr Benneter,
da Sie ja auch Jurist sind, stelle ich diese Frage an Sie, als Politiker und Jurist und als meinen Wahlkreisabgeordneten:
Wir hatten neulich aus gegebenen Anlass eine Diskussion im Freundeskreis über das Thema Volksverhetzung und den Paragraphen 130 StGB. Es wurde behauptet, dass eine strafbare Handlung vorliegt, wenn zum Beispiel ein Deutscher sich in verhetzender Form über einen Türken äußert, aber dass es keine strafbare Handlung im Sinne des 130 StGB ist, wenn zum Beispiel ein Türke sich vergleichbar über einen Deutschen äußert. Ist das wirklich so? Ich kann mir das kaum vorstellen, denn wenn dies stimmen würde, würde man ja gleiches ungleich behandeln, was im Gegensatz zu den Prinzipien unseres Rechts stünde. Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Reinshagen,
vielen Dank für Ihre Frage vom 10. Januar 2008.
Bei § 130 StGB ist es unerheblich, ob es sich um Deutsche oder Ausländer handelt. Entscheidend ist die Abgrenzbarkeit der angegriffenen Bevölkerungsgruppe von der übrigen Bevölkerung. So kann auch die Gruppe der "Arbeitgeber", der "Arbeitnehmer", der "Katholiken" oder der "Türken" von der Norm erfasst sein. Bei "Deutschen" fällt die Abgrenzbarkeit von der übrigen Bevölkerung sicher schwerer, gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass auch sie unter die Vorschrift fallen können.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Uwe Benneter, MdB