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Klaus Uwe Benneter
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Frage von Gerd-Dieter K. •

Frage an Klaus Uwe Benneter von Gerd-Dieter K. bezüglich Gesundheit

sehr geehrter herr benneter,
meine frage lautet:warum können zahnarztkosten bei der anrechnung der gesundheitsaufwendungen für chronisch
kranke (1%des jahresbruttoeinkommens)nicht in ansatz gebracht werden?

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Köhler,

herzlichen Dank für Ihre Frage zur Anrechenbarkeit von Zahnarztkosten bei der Belastungsgrenze für chronisch kranke Menschen.

Zunächst ist hier zu fragen, welche Art von Zahnarztkosten (Praxisgebühr, Eigenanteile für Zahnersatz, professionelle Zahnreinigung) sie im Detail ansprechen. Generell gilt, dass Kosten, die keine Zuzahlungen sind, bei der Belastungsgrenze nicht berücksichtig werden können. Und dies unabhängig davon, ob ein Versicherter unter die sogenannte Chronikerregel (1-Prozent-Regel) fällt oder nicht. Zu den nicht anrechnungsfähigen Kosten zählen zum Beispiel: Arznei- und Hilfsmittel, die höhere als die vom Festbetrag abgedeckten Kosten verursachen, aufwendigere Leistungen als eigentlich notwendig, Eigenanteile für Hilfsmittel, die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens beinhalten (zum Beispiel orthopädische Schuhe) sowie Eigenanteile zu Zahnersatz. Die quartalsweise beim Zahnarzt zu entrichtende Praxisgebühr wird dagegen bei der Berechnung der Belastungsgrenze berücksichtigt.

Der Zahnersatz umfasst Kronen, Brücken und Prothesen. Bei medizinisch notwendigem Zahnersatz übernimmt die gesetzliche Krankenkasse einen befundbezogenen Festzuschuss. Dieser orientiert sich am zahnärztlichen Befund und an der hierfür üblichen Versorgung, der sogenannten Regelversorgung. Sofern Sie entsprechende Punkte in Ihrem Bonusheft gesammelt haben, kann dieser Zuschuss bis zu 65 Prozent der Kosten der Regelversorgung betragen.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB