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Frage von Jan-Erik H. •

Frage an Klaus Uwe Benneter von Jan-Erik H. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Benneter,

in verschiedenen Zeitungen war zu lesen, dass ein Bauarbeiter Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen Sie gestellt hat.

Als Quelle möchte ich hierzu nur beispielsweise den entsprechenden Bericht in der Zeitung "Welt" vom 06.08.2008 anführen.

(http://newsticker.welt.de/index.php?channel=pol&module=dpa&id=18528670)

Ein Sprecher der Berliner Polizei bestätigte demzufolge einen entsprechenden Bericht der «Berliner Zeitung».
Weiterhin sollen Sie daraufhin eine Baufirma wegen vorsätzlicher Ruhestörung angezeigt haben. Sie hätten am Dienstag vergangener Woche frühmorgens Bauarbeiten auf einem Nachbargrundstück in Zehlendorf moniert. Trotz seiner Beschwerde sei es dann am Freitag (1.8.) erneut zu solchen Arbeiten gekommen. Sie hätten einen Arbeiter mit einem Wasserschlauch angespritzt und Anzeige erstattet.

Wenn ich richtig informiert bin, müsste die Anzeige gegen Sie im Sande verlaufen, da Sie ja Immunität als Bundestagsabgeordneter besitzen.

Nun meine Fragen an Sie:

1. Warum gilt Ihre Immunität als Bundestagsabgeordneter auch für solche Straftaten, die in keinem Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit als Abgeordneter stehen?

2. Halten Sie einen solchen kleinen Vorfall, wie es zumindestens aussieht, wirklich wert für eine gegenseitige Anzeige?

Vielen Dank.

Herzliche Grüße

Jan-Erik Hansen

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Sehr geehrter Herr Hansen,

die Sache hat sich mittlerweile komplett erledigt. Die Wasserspritzer sind längst getrocknet und ich habe den Betroffenen zwei Kästen Bier ausgegeben. Dennoch, Ihre Fragen sind berechtigt:

1. Immunität besagt, dass gegen Abgeordnete ein strafrechtliches Verfahren erst dann eingeleitet werden kann, wenn der Bundestag hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Hierüber soll die Funktionsfähigkeit des Parlamentes sichergestellt werden. Die Regelung garantiert eine gewisse Kontinuität hinsichtlich der Zusammensetzung des Parlaments. Dieser Aspekt ist sowohl für die parlamentarische Arbeit als auch für die Aufrechterhaltung des bestehenden und vom Wähler gewünschten Kräfteverhältnisses zwischen den Fraktionen wichtig. Konkret bedeutet das, dass eine Strafe gegen einen Abgeordneten erst vollstreckt werden darf, wenn das Parlament es genehmigt. Immunität bedeutet hingegen nicht, dass gegen Abgeordnete keine strafrechtlichen Ermittlungen eingeleitet werden können. Im Gegenteil, nach einem Beschluss des Bundestages sind Ermittlungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich zulässig, es sei denn der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung widerspricht. In 80 % der Fälle legt der Ausschuss jedoch kein Veto ein, so dass die staatsanwaltlichen Ermittlungen ihren ganz normalen Gang wie bei jedem anderen Menschen gehen.

Übrigens hat mir in meinem konkreten Fall der Chef der Bauarbeiter versichert, dass keiner seiner Leute eine solche Strafanzeige erhoben hatte!

2. Die Medien haben den Vorfall ja sehr detailliert und lückenlos aufbereitet. Ich habe meine Anzeige nicht aufrechterhalten und die Bauarbeiter hatten keine erstattet. Wir sind uns also einig, dass die Angelegenheit keine Anzeige wert war. Jeder reagiert manchmal über. Erst recht, wenn es sich wiederholt und der Schlaf zu kurz kommt. Da erzähle ich Ihnen sicherlich nichts Neues.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB