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Klaus Uwe Benneter
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Frage von Uwe B. •

Frage an Klaus Uwe Benneter von Uwe B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrter Herr Benneter,

wussten Sie bevor Sie Ihre Stimme für dieses Gesetz abgaben, dass In sogenannten Flatratetarifen im Internet es nicht notwendig und sogar verboten war, die Verkehrsdaten (IP) zu speichern, da Sie zu einer Abrechnung nicht benötigt werden. Wer hat Sie beraten? Frau Zypries mit Ihren Internetsachverstand, die noch nicht einmal weiß, was ein Browser ist. Gute Nacht Deutschland bei diesem Fachwissen.
Anscheinend waren doch nur wieder die Lobbyisten am Werke.

Mit freundlichen Gruss

Uwe Behrendt

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Antwort von
SPD

Sehr geehrter Herr Behrendt,

Sie sprechen einen besonders sensiblen Aspekt der Vorratsdatenspeicherung an. Die Frage, wie lange und unter welchen Umständen die Telekommunikationsunternehmen die Daten speichern sollen und dürfen, haben wir im Gesetzgebungsprozess sehr intensiv und lange diskutiert. Schon unsere sozialdemokratischen Kolleginnen und Kollegen im Europaparlament haben sich dafür eingesetzt, dass die Dauer der Speicherungspflicht so niedrig wie möglich gehalten wird. Wie Sie sicherlich wissen, wurde auf EU-Ebene eine Mindestspeicherdauer von bis zu drei Jahren diskutiert. Wenn nun eine nur sechs monatige Mindestspeicherungspflicht beschlossen wurde, haben wir dies nicht zuletzt dem Engagement der SPE-Abgeordneten und dem mehrjährigen Einsatz unserer Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu verdanken.

Künftig werden die Verkehrsdaten, so wie bisher, auschließlich bei den TK-Unternehmen gespeichert. Nur wenn ein konkreter Verdacht auf eine nicht unerhebliche Straftat aufgrund konkreter Tatsachen vorliegt und ein Richter dies gestattet, darf auf diese Daten seitens staatlicher Behörden zugegriffen werden. Dies war auch bisher schon so, ist von uns jedoch nochmals eingeschränkt worden!

Mir ist und war während des gesamten Gesetzgebungsprozesses bekannt, dass der Bundesgerichtshof am 26.10.2006 entschieden hatte, dass Verkehrsdaten nicht gespeichert werden dürfen, wenn sie zur „Berechnung des Entgelts“ (§ 97 Abs. 3 TKG a. F.) nicht benötigt wurden.

In der jetzt verabschiedeten Gesetzesfassung ist nach meinem Empfinden ausreichend klar gestellt, dass die Telekommunikationsanbieter die gespeicherten Daten nicht missbrauchen und auch nur für die Mindestdauer speichern dürfen.

Im Übrigen möchte ich Sie zu diesem Thema auf meine ausführliche Antwort an Herrn Thiele vom 16. November diesen Jahres verweisen, die Sie auf dieser Internetseite weiter unten finden.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB