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Klaus Uwe Benneter
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Frage von Yvonne S. •

Frage an Klaus Uwe Benneter von Yvonne S. bezüglich Familie

Sehr geehrte Herr Benneter

Ich habe die neuen Unterhaltsregelungen gelesen und bin der Meinung, daß auch diese Regelung keinesfalls das Gründen von Zweitfamilien unterstützt.

Im Grundgesetz ist der besondere Schutz von Ehe und Familie verankert, folglich wird das Ehegattensplitting der neuen Familie zugestanden und gehört einzig und Allein in diese Familie. Der Unterhaltsleistende bekommt nach der Trennung die Stkl.I und durch die erneute Heirat die Stkl.III,während ich durch die Heirat die Stkl.II verlor.Es liegt doch ganz klar auf der Hand,wieso das so ist. Dafür hat ja die erste Ehefrau,wenn unverheiratet,die Stkl.II und bekommt das Kindergeld.Wenn sie wieder verheiratet ist,profitiert sie ebenfalls vom Ehegattensplitting und mit ihr auch die Kinder. Aber auch die Zweitfamilie muß leben können. Ebenso ist es mit den Kinderfreibeträgen. Den hälftigen KFB erhält der Unterhaltspflichtige, solange er Unterhalt zahlt. Im anderem Fall kann die erziehende Person diese Hälfte beanspruchen. Wenn in der neuen Familie z.B. Kinder des Partners leben, wird auch auf deren KFB´s keine Rücksicht genommen. Warum also werden Zweitfamilien auf diese hinterhältige Weise bestohlen?

Eine faire Regelung wäre:

1.Der Abzug des Ehegattensplittings vor der Verteilung des unterhaltsrelevanten Einkommens.

2.die prozentuale Aufteilung nach vorhandenen KFB´s des Unterhaltpflichtigen. Vorallem auch, weil gemeinsame Kinder der neuen Familie mit 1KFB, Stiefkinder mit 0,5KFB und die unterhaltsberechtigten Kinder auch nur mit 0,5KFB steuerlich berücksichtigt werden.

Es ist nicht Sinn der Sache, die Kinder der 1.Ehe besser zu stellen. Ich als Zweitehefrau fühle mich zu Unterhaltszwecken regelrecht missbraucht. Denn ohne mich gäbe es das Ehegattensplitting nicht. Mir kommt es so vor, als würde nur darauf gewartet, daß Unterhaltspflichtige wieder heiraten, damit man diese Ehe zu Unterhaltszwecken ausbeuten kann.

MfG Y,Schmitz

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Antwort von
SPD

Sehr geehrte Frau Schmitz,

es ist schwierig, Fragen zu einem künftigen Unterhaltsrecht zu beantworten, das noch in den parlamentarischen Beratungen steckt. Nach dem jetzigen Stand der Dinge kann ich aber Ihre Bewertung nicht nachvollziehen, wonach Zweitfamilien "auf hinterhältige Weise bestohlen" werden sollen und das neue Recht Zweitehen "zu Unterhaltszwecken ausbeuten" will. Ganz im Gegenteil strebt der Gesetzgeber eine möglichst faire Berücksichtigung auch der, einer gescheiterten Ehe nachfolgenden, neuen Familie an.

Bei der Beurteilung der geplanten Unterhaltsrechtsreform sollten Sie deshalb auch folgende Neuregelungen in den Blick nehmen, die die Zweitfamilie gegenüber dem bisherigen Recht deutlich besser stellen: Der Grundsatz der Eigenverantwortung nach der Scheidung soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden. Die Anforderungen an die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Scheidung sollen auch bei Kinderbetreuung deutlich verschärft werden. Alle Unterhaltsansprüche können aus Billigkeitsgründen herabgesetzt und zeitlich befristet werden. Schließlich wird klargestellt, dass eine neue verfestigte Lebensgemeinschaft des Unterhaltsberechtigten die nacheheliche Solidarität des bislang Unterhaltsverpflichteten aufhebt. Vor allem aber soll die neue Ehefrau und Mutter der Erstehefrau, soweit diese ebenfalls Kinder betreut oder aber langjährig verheiratet war, im Unterhaltsrang gleichgestellt werden; bisher waren die Unterhaltsansprüche der neuen Frau gegenüber den Ansprüchen der Ex-Frau nachrangig. Die neue Ehefrau gehört damit zu den klaren Gewinnern der geplanten Reform.

Sie meinen, das Ehegattensplitting dürfe wegen des Schutzes von Ehe und Familie ausschließlich der neuen Familie zugute kommen. Dies ist geltendes Recht. Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seinem Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 246/93 und 1 BvR 2298/94 - (zu finden unter www.bundesverfassungsgericht.de) klargestellt. Daran soll nichts geändert werden. Steuerliche Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags des Art. 6 Abs. 1 GG gesetzlich allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen danach nicht an die geschiedene Ehe weitergegeben werden.

Wie das Bundesverfassungsgericht weiter ausführt, steht den geschiedenen Ehegatten vielmehr die Möglichkeit des Realsplittings offen. Danach kann ein geschiedener Ehegatte Unterhaltsleistungen an den anderen Ehegatten mit dessen Zustimmung bis zu einer bestimmten Höhe als Sonderausgaben geltend machen. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern und ist in Höhe der gegebenenfalls erhöhten Steuerlast freizustellen.

Was Sie mit der Forderung nach "prozentualer Aufteilung nach vorhandenen Kinderfreibeträgen des Unterhaltspflichtigen" meinen, weil es nicht "Sinn der Sache sei, die Kinder aus erster Ehe besser zu stellen" ist mir nicht klar. Ich denke, die im Reformentwurf vorgesehenen Regelungen zum Mindestunterhalt und zur bedarfsmindernden Berücksichtigung des Kindergeldes sind einsichtig, einfacher als das bisherige Recht und gerecht.

Mit freundlichen Grüßen

Klaus Uwe Benneter, MdB