Frage an Klaus Stöttner von Mathias G. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Stöttner,
wann wird es ein Informationsfreiheitsgesetz in Bayern geben? Warum gibt es ein entsprechendes Gesetz in Bayern, im Gegensatz zu vielen anderen Bundesländern, noch nicht?
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Gentsch,
zur Anfrage über Ihre Webseite darf ich Folgende Stellungnahme des Herrn Abgeordneten übermitteln:
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Jeder Bürger hat in Bayern nach dem im Dezember 2015 in Kraft getretenen Recht auf Auskunft in Art. 36 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) das Recht auf Auskunft über den Inhalt von Dateien und Akten öffentlicher Stellen.
Sofern ein berechtigtes Interesse dargelegt wird, das auf wirtschaftlichen, rechtlichen oder auch auf ideellen Gründen beruhen kann, und bestehen keine Ausschlussgründe kann eine Auskunftserteilung nicht nur in der Form einer Informationsmitteilung durch die Behörde erfolgen, sondern auch in Form von Akteneinsicht oder auch durch Übersendung von Kopien.
Der Behörde steht insoweit ein Ermessen zu, wie sie im konkreten Fall die Auskunft gewährt. Dabei hat sie insbesondere das konkrete Informationsinteresse des Bürgers einerseits und den entstehenden Verwaltungsaufwand andererseits zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat hierzu auf starre Vorgaben verzichtet und die Lösung dafür dem Antragsteller und der verantwortlichen Behörde überlassen, damit alle hierbei relevanten Belange fehlerfrei abgewogen werden können.
Ein Bayerisches Informationsfreiheitsgesetz nach Vorbild des Bundes oder anderer Länder würde für die Bürgerinnen und Bürgern gegenüber dem in Art. 36 BayDSG kodifizierten Auskunftsanspruch keinen Mehrwert bieten. Denn auch die Informationsfreiheits- bzw. Transparenzgesetze auf Bundes- und Länderebene sehen allesamt Ausnahmebestimmungen vor, mit denen bestimmte Auskünfte verweigert werden können. Zudem relativieren diese Gesetze durchgängig den Schutz personenbezogener Daten der Bürgerinnen und Bürger. Häufig enthalten sie auch Vorschriften, die in der Sache einen unnötigen Verwaltungsmehraufwand mit sich bringen. Genau diese Nachteile vermeidet das Recht auf Auskunft in Art. 36 BayDSG, während es gleichzeitig gewährleistet, dass dem Informationsinteresse der Bürgerinnen und Bürger in angemessener Weise Rechnung getragen wird.
Der Landtag hat deshalb mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion in der laufenden wie in den zurückliegenden Legislaturperioden Vorschläge der Opposition für ein Bayerischen Informationsfreiheits- oder Transparenzgesetz abgelehnt. Dies wird unserer Ansicht nach durch die mittlerweile vertieften Praxiserfahrungen mit dem allgemeinen Auskunftsrecht in Art. 36 BayDSG, das auch der Bayerischen Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beitrag zur Rechtssicherheit bewertet, bestätigt.
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Mit freundlichen Grüßen
Konrad Baur
Stimmkreisreferent