Halten Sie die beiden geplanten Vorhaben „Baumwipfelhotel“ und „Baumhäuser und Waldchalets“ mit den Vorgaben der LBO zur Gefahrenabwehr für vereinbar?
Seit 1990 gab bereits zahlreiche schadenträchtige Orkantiefs: Daria, Hertha, Vivian und Wiebke (1990), Lothar (1999), Jennifer, Anna, Jeanett (2002), Kyrill (2007), Emma (2008), Joachim (2011), Christian, Xaver (2013), Elon, Felix (2015), Niklas (2015), Egon (2017), Xavier (2017) Fabienne, Friderike (2018).
Als Verwaltungschef einer sehr waldreichen Gemeinde kennen Sie die Vorschrift nach § 4 Abs 3 Landesbauordnung. Dort ist bestimmt: „Bauliche Anlagen mit Feuerstätten müssen von Wäldern mind. 30 m entfernt sein, die gleiche Entfernung ist mit Gebäuden von Wäldern sowie mit Wäldern von Gebäuden einzuhalten.“ Zwar können Ausnahmen von der Baubehörde zugelassen werden, dies ist jedoch nur bei einer atypischen Gefahrenlage möglich. Die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers über den Abstand von Wohngebäuden zu Wäldern erfolgte aus Gründen der Gefahrenabwehr zum Schutz von Menschen und Sachgütern.
Sehr geehrter Herr M.,
ich kann Ihnen erst heute antworten, da ich erst seit kurzem hier angemeldet bin.
Im Baugenehmigungsverfahren werden die Vorgaben der LBO geprüft. Wie das Nationalparkinfozentrum mitten im Nationalpark auf dem Ruhestein zeigt, gibt es z.B. bzgl. Waldabstand auch technische Lösungen, Gefahren abzuwehren.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen im Rahmen meiner regionalen Sprechstunden im Wahlkreis zur Verfügung!
Freundlich grüßt Sie
Klaus Mack