Frage an Klaus Ernst von Georg O. bezüglich Soziale Sicherung
Hallo Herr Ernst.
meine Frage betrifft den § 55 Beamtenversorgungsgesetz. Die Situation: als pensionierter Beamter beziehe ich eine Pension, habe aber vor der Verbeamtung noch 15 Jahre Rentenversicherungszeit eingezahlt, für die ich eine Rente bekomme. Mir ist schon klar, dass Rente und Pension einen gewissen Höchstsatz nicht übersteigen dürfen, da habe ich auch nichts dagegen. Meine Frage betrifft die Rentenerhöhung: wenn ich jetzt 4 Euro mehr Rente bekomme, werden mir 4 Euro bei der Pension gekürzt, das heißt, ich bekomme 0 Euro Rentenerhöhung. In Wirklichkeit habe ich dadurch sogar einen Nachteil, weil ich durch die verringerte Pension (minus 4.- Euro) auch weniger Erhöhung bei der Pension bekomme. Das kann doch nicht Rechtens sein! Rentenerhöhungen stehen doch jedem Rentner zu, warum wirkt sich das im Zusammenhang mit einer Pension zum Nachteil aus?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Ochsenbauer,
Herr Ernst hat mich gebeten, Ihnen zu antworten. Die Anrechnung der gesetzlichen Rente an die Versorgungsbezüge nach § 55 Beamtenversorgungsgesetzes dient dem Sinn und Zweck einer Vermeidung einer Doppelversorgung aus beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen und aus einer sonstigen Beschäftigung erworbenen Rente. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht bereits im Jahr 1987 (2 BvR 933/82 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=200&d=1987/09/30&az=2BVR93382 ) so festgestellt.
Nach dem Alimentationsgrundsatz ist der Dienstherr verpflichtet, den Beamten und seine Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren; die angemessene Alimentation ist unabhängig davon zu leisten, ob und inwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln, wie insbesondere aufgrund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem Vermögen, zu bestreiten. Unter bestimmten - engen - Voraussetzungen kann sich indessen der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, die - wie die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen - ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in der bereits oben erwähnten Rechtsprechung und das Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 28.1.1993, 2 C 20.91 http://beck-online.beck.de/Default.aspx?typ=reference&y=200&d=1993/01/28&az=2C2091 ) klare Regelungen aufgestellt, die vom Gesetzgeber zu beachten sind.
Am 28.6. hat der Bundestag einstimmig den "Entwurf eines Bundesbesoldungs- und –versorgungsanpassungsgesetzes (BBVAnpG 2012/2012)" (BT-Drs. 17/9875) beschlossen.
Nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) und § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger regelmäßig an die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.
Die Dienst- und Versorgungsbezüge werden rückwirkend im März 2012 sowie im Januar und August 2013 linear angehoben. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienstes vom 31. März 2012 zeit- und inhaltsgleich übernommen. Die Erhöhungen vermindern sich durch die Zuführungen zur Versorgungsrücklage um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz. Dementsprechend erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge (Pensionen) im Ergebnis
– zum 1. März 2012 um 3,3 Prozent,
– zum 1. Januar 2013 um 1,2 Prozent und
– zum 1. August 2013 um 1,2 Prozent.
Die Erhöhung ist damit stärker als die der gesetzlichen Rente (2,18 im Westen bzw. 2,26% im Osten), die zum 1. Juli in Kraft getreten ist. Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Michael Stamm