Frage an Kerstin Andreae von Konrad B. bezüglich Arbeit und Beschäftigung
Die Gesprächspsychotherapie ist ein seit Jahrzehnten in der Bundesrepublik Deutschland und in der ehemaligen DDR sowie auch international bewährtes Psychotherapieverfahren, das vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie in seinen Gutachten von 1999 und 2002 die wissenschaftliche Anerkennung erhielt, die die Grundlage für staatlich anerkannte Ausbil-dungsstätten bildete. De facto kann aber in Gesprächspsychotherapie nicht ausgebildet wer-den, da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2008 (nach 6jähriger Prüfung) die sozial-rechtliche Anerkennung verweigerte.
Diese Situation veranlasste am 18./19. November 2010 die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) unter TOP 9.1. einen einstimmigen Beschluss zu fas-sen:
„Die AOLG bittet das BMG, auf den Gemeinsamen Bundesausschuss einzuwirken, dass er die Methoden der Gesprächspsychotherapie und der Systemischen Therapie - nach deren berufs-rechtlicher Anerkennung - für die vertragsärztliche Leistungserbringung zulässt.
Die AOLG erwartet vom BMG, dass bei der notwendigen Reform des Psychotherapeutenge-setzes zukünftig solche Diskrepanzen zwischen Vertrags- und Berufsrecht vermieden wer-den.“
Werden Sie sich dafür einsetzen - und wenn ja wie, dass die staatlich anerkannten Ausbil-dungsverfahren Gesprächspsychotherapie und Systemische Therapie sozialrechtlich zugelas-sen werden (Umsetzung des AOLG-Beschlusses), damit in ihnen auch ausgebildet werden kann und durch eine größere Verfahrensvielfalt das Angebot für Patienten verbessert werden kann?
Werden Sie sich dafür einsetzen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Zukunft nicht mehr über die Berufszulassung von Psychotherapeut/innen entscheidet, sondern sich –wie bei Ärzten auch – auf die Regelung der Berufsausübung beschränkt?
Sehr geehrter Herr Braun,
grundsätzlich halte ich die heutige Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Wissenschaftlichen Beirat, der über die Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens entscheidet und dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der darüber entscheidet, ob ein Verfahren durch die GKV erstattet wird, für richtig. In der GKV ist neben der Wirksamkeit eines Verfahrens auch sein Nutzen, seine medizinische Notwendigkeit und seine Wirtschaftlichkeit von Bedeutung. Damit geht sie über die Wirksamkeitsprüfung des wissenschaftlichen Beirats hinaus. Ob der Gemeinsame Bundesausschuss im konkreten Fall zu einer sachgerechten Entscheidung gekommen ist, kann ich nicht beurteilen. Allerdings würde ich es für sinnvoll halten, zu prüfen, ob die Bewertungsverfahren und Beteiligungsrechte im Gemeinsamen Bundesausschuss in geeigneter Weise ausgestaltet sind.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Andreae MdB