Frage an Katrin Altpeter von Tilman K. bezüglich Tourismus
Ihre Antwort v. 24.09.2013 an Frau Andrea Wagner
Hallo,
Sie bleiben Frau Wagner noch die Antwort auf die Haftungsfrage schuldig, die aber einfach zu beantworten ist. es gibt bei der Ausnahneregekung auf Wegen keine besondere Haftung, weil hierbei keine Wege freigegeben werden, sodner nur ein Benutzungsverbot aufgehoben wird. Insoweit gilt dann wie auf allen anderen Wegen iSd § 14 BwaldG "auf eigene Gefahr".
Drei Fragen:
Wie v.g. gibt es keine haftungsrechtlichen Probleme, wer macht das aber bitte denjenigen Wege-Verfügungsberechtigten klar, die sich dennoch vor zusätzlichen Haftungspflichten fürchten bewußt oder diese gegen eine Wegefreigabe ins Feld führen?
Wenn Sie in Ihrer Antwort an Frau Wagner andere existierende unbestimmte Rechtsbegriffe anführen, dann sind das aber alles solche Vorschriften, die nicht mit einer festen Norm ("2m") vortäuschen, sie seien bestimmt. Da auch der Fachminister Bonde in einer Antwort auf eine kleine Anfrage aus der FDP Fraktion erklärt, das Messen der 2m sei gar nicht nötig, wozu stehen die 2m dann überhaupt noch im Gesetz?
Wo liegt der greifbare (!) Unterschied zwischen der Gefahrenträchtigkeit eines 1,99 m breiten und eines 2,00 m breiten Waldweges, wenn sich dort Wanderer und Radfahrer begegnen?