Frage an Katrin Altpeter von Zsolt R. bezüglich Familie
Hallo Frau Altpeter
Ich hätte Fragen zum Elterngeld.
Was halten Sie von den maximal unflexiblen Regelungen von Elterngeld? Damit meine ich, dass Elterngeld für die Väter nur ab dem Geburtstag des Kindes für 1 Monat genommen werden kann. Mann kann also wenn das Kind am 14.12 geboren ist kein Elterngeld für z.B Januar beantragen, nur vom 14.12 bis 13.01 oder 14.01- 13.02 usw. Und wenn man bis zur Geburt gearbeitet hat und Gehalt erhält, wird dann dementsprechend das Elterngeld gekürzt. Als Arzt in Elternzeit erhält man so nur den Mindestbetrag (wenn überhaupt). Ist das das Ziel der Regelung?
Wieso werden Mehrlinge diskriminiert? Es sind zwei Geburten, man muss alles doppelt bezahlen, aber von staatlichen Seite werden die Kinder als ein Kind behandelt (plus einem geringen Aufschlag). Der zweite zählt nicht?
Wieso braucht man zum Ausfüllen eines Elterngeldantrages hellseherische Fähigkeiten und ein BWL-Studium? Wie kann ein freiberuflich Tätiger im Januar sagen wieviel er im nächsten Oktober verdienen wird?
Vielen Dank für Ihre Antworten!
Mit freundlichen Grüssen
Zsolt Rausch
Sehr geehrter Herr Rausch,
für Ihre E-Mail vom 29.02.2016, in der Sie zu Regelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Stellung nehmen, danke ich Ihnen. Hierin bemängeln Sie vor allem die Regelungen zu Lebensmonaten, Mehrlingen und Nachgeburtseinkommen.
Die Verwendung von Lebensmonaten als Bezugszeitraum für das Elterngeld gibt es seit der Einführung des BEEG 2007 ununterbrochen. Dies macht nach meiner Meinung auch Sinn, da die Kinder an unterschiedlichen Tagen eines Monats das Licht der Welt erblicken und bei der Verwendung von Kalendermonaten als Bezugsmonate der erste Bezugsmonat unterschiedlich lang wäre. Zudem orientieren sich auch die Mutterschaftsleistungen an den Wochen nach Geburt des Kindes.
Elterngeld ist von seiner Grundausrichtung - anders als beispielsweise das Kindergeld - als Kompensation für den Verdienstausfall in der Elternzeit konzipiert. Daher orientiert sich die Berechnung des Elterngeldes auch an der Höhe des wegfallenden Einkommens vor der Geburt. So ist zu verstehen, dass es zunächst einmal nicht darauf ankommt, ob der Verdienstausfall aus der Geburt eines oder mehrerer Kinder resultiert. Für Eltern von Zwillingen und Mehrlingskindern, die bis zum 31.12.2014 geboren sind, galt dies auch unumstritten. Erst durch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts gab es Änderungen beim Elterngeld. Das Gericht hatte am 27. Juni 2013 entschieden, dass Eltern bei Zwillings- beziehungsweise Mehrlingsgeburten nicht nur einen Elterngeldanspruch pro Geburt, sondern für jedes einzelne neugeborene Kind einen eigenen Elterngeldanspruch haben. Danach wurde das Gesetz im ursprünglichen Sinne präzisiert und so haben Eltern von Mehrlingen für Geburten ab dem 01.01.2015 wieder nur einen geburtsbezogenen Anspruch auf Elterngeld. Die Regelungen zum Mehrlingszuschlag bleiben unberührt, sodass sich das Elterngeld wie zuvor für jedes Mehrlingsgeschwisterkind um je 300 Euro erhöht.
Mir ist bekannt, dass die Antragstellung für Selbständige etwas aufwändiger ist als bei Angestellten. Doch normalerweise wird das Einkommen, das im Steuerbescheid des Vorjahres als Berechnungsbasis diente, auch für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt. Erst wenn dies noch nicht vorliegt, kann das Einkommen durch andere Unterlagen wie etwa den Steuerbescheid des vorangegangenen Jahres, den Vorauszahlungsbescheid, eine vorhandene Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz angegeben werden. Das Elterngeld wird dann auf dieser Grundlage vorläufig bis zum Nachreichen des aktuellen Steuerbescheids für den letzten abgeschlossen Veranlagungszeitraum gezahlt.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass das BEEG ein Bundesgesetz ist, dessen Ausführung den Ländern übertragen wurde. Die Regelungen hierin werden also nicht vom Land Baden-Württemberg getroffen, ebenso wenig bestehen Spielräume bei der Auslegung von Einzelregelungen.
Mit freundlichen Grüßen
Katrin Altpeter MdL