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Frage von Eva F. •

Sanktionsmöglichkeiten bei Fehlen im Integrationskurs

Welche Sanktionen sind gesetzlich möglich, wenn eine Person, die zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet wurde, sehr häufig unentschuldigt dem Unterricht fernbleibt bzw. rückdatierte Attests eines Arztes vorlegt?

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Sehr geehrte Frau F.,

Die Träger führen Anwesenheits- und Unterschriftenlisten. Die Anwesenheit wird täglich bestätigt. Die Kurse werden nur auf der Grundlage von vollständigen und ordnungsgemäß ausgefüllten Unterlagen abgerechnet.

Zur Integrationskursteilnahme Verpflichtete müssen am Integrationskurs teilnehmen. Die Behörden, die zur Teilnahme verpflichtet haben, müssen die ausgesprochenen Verpflichtungen nachhalten und ggf. Sanktionen aussprechen. Hierfür sind die Ausländerbehörden, die Träger der Grundsicherung und die Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig.

Zum Beispiel sieht das Aufenthaltsgesetz mit Blick auf Sanktionsmöglichkeiten folgendes vor:

„Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen.“ (§ 8 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz)

Mit freundlichen Grüßen

Katja Mast MdB

 

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