Frage an Katja Dörner von Peter H. bezüglich Finanzen
Sehr geehrte Frau Dörner,
in dem aktuellen Vertragsenwurf zum ESM find ich folgendes im Artikel 9 abs.3
3. Der Geschäftsführende Direktor ruft genehmigtes nicht eingezahltes Kapital rechtzeitig ab, falls dies notwendig ist, damit der ESM bei planmäßigen oder sonstigen fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Gläubigern des ESM nicht in Verzug gerät. Der Geschäftsführende Direktor setzt das Direktorium und den Gouverneursrat über jeden derartigen Abruf in Kenntnis. Wird ein potenzieller Fehlbetrag in den Mitteln des ESM entdeckt, so führt der Geschäftsführende Direktor (einen) entsprechende(n) Abruf(e) baldmöglichst durch, um sicherzustellen, dass der ESM über ausreichende Mittel verfügt, um fällige Zahlungen an Gläubiger fristgerecht und in voller Höhe leisten zu können. Die ESM-Mitglieder verpflichten sich unwiderruflich und uneingeschränkt, Kapital, das der Geschäftsführende Direktor gemäß diesem Absatz von ihnen abruft, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Aufforderung einzuzahlen.
Hierzu hätte ich folgende Fragen.
1. Wie kann sich ein ESM Mitglied wie Deutschland, zu Kapitalabrufen verpflichten, zudem noch unwiderruflich und uneingeschränkt und innerhalb von 7 Tagen ?
2. Wie vereinbart sich obengenannter Sachverhalt, mit dem Hoheitsrecht des Bundestages über den Haushalt, wenn der ESM uneingeschränkt Kapital abrufen kann?
3. Sollten über den jetzt bekannten 22 Mrd. Anteil, deutlich höhere Transferleistungen anfallen, wo werden die Kosten kompensiert.
4. Wie stehen Sie, als gewählte Abgeordnete, zu einem Vertrag der Augenscheinlich gegen unsere Verfassung verstösst?
Mfg
Peter Hauschildt