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Kathrin Dannenberg
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Frage von Antje B. •

Frage an Kathrin Dannenberg von Antje B. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Ein Arbeitsplatzverlust ist heutzutage leider keine Ausnahmeerscheinung. In diesem Fall ist der erste Schritt der Gang zur Agentur für Arbeit. Geschieht dies das 1. Mal im Erwerbsleben, werden die persönlichen Daten des Betroffenen umfänglich aufgenommen und erfasst. Dabei wird dem Arbeitssuchenden/Antragsteller auf ALG unabhängig vom Lebensalter und Dauer des Arbeitslebens die Frage nach der Staatsbürgerschaft und etwaigen Migrationshintergrund der ELTERN des Bürgers gestellt.

WARUM? Kennen Sie den Hintergrund dieser Frage und Erfassung dieser „Abstammungsdaten“? Wofür und von wem werden diese Angaben (Herkunft der Eltern) benötigt/genutzt? Wie stehen Sie zur Erhebung genau dieser Information zur Herkunft antragstellender Bürger*innen? Ist diese Frage vereinbar/konform mit den Gesetzen und Regelungen die Tätigkeit, Verantwortung und Vollmachten der Agentur für Arbeit und die Persönlichkeitsrechte der Bürger*innen betreffend?

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Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Bauer,

nein, die Beweggründe für eine solche Fragestellung der Bundesagentur für Arbeit kenne ich tatsächlich nicht wirklich. Ich kann mir aber vorstellen, dass sie zur Umsetzung rechtlicher Regelungen, wie der Vorrangprüfung, ob nicht auch Deutsche oder EU-Bürger für den Arbeitsplatz infrage kommen, dienen. Die LINKE. lehnt eine Vorrangprüfung ab.

Darüber hinaus gehört es zur Praxis, Daten aus statistischen Gründen zu erheben. Denn die BA könnte durchaus Interesse an einer solchen Angabe für die Arbeitsmarktstatistiken haben. Um diese zu erstellen, werden ja auch regelmäßig Befragungsergebnisse für die Arbeitslosenstatistik, die Grundsicherungsstatistik, die Statistik über Leistungen nach dem SGB III, die Statistik über arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und die Statistik zum Ausbildungsstellenmarkt publiziert. Dabei muss aber gesichert sein, dass keine persönlichen Daten zum Zwecke der Verwendung erhoben werden, sondern diese nur anonymisiert in die Statistiken eingehen. Es muss ausgeschlossen sein, dass aus einer Nichtangabe oder einer Angabe zu dieser Frage irgendwelche Nachteile entstehen. Das wäre nach meiner Auffassung auch mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren und wäre nach dem AGG auch verboten.