Frage an Katherina Reiche von Hannes T. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau Reiche,
nach der bereits beschlossenen "allgemeinen" Vorratsdatenspeicherung (VDS), d.h. der verdachtslosen Protokollierung des privaten Kommunikationsverhaltens aller deutschen Bürgerinnen und Bürger, scheint es nun Pläne für eine "spezielle" Vorratsdatenspeicherung zu geben. Diese würde es privaten Internet-Anbietern erlauben, verdachtslos das gesamte Surfverhalten der Internetnutzer zu protokollieren. Es würde dann nicht nur protokolliert, wann man mit welcher IP-Adresse im Netz ist (wie es die "allgemeine" VDS vorsieht), sondern auch, welche Seiten man aufruft und welche Daten (z.B. Suchwörter) man auf diesen eingibt. Diese Daten sollen außerdem ohne richterliche Anordnung weitergegeben werden können, z.B. an Polizei, Bundeskriminalamt sowie an die Unterhaltungsindustrie. Der Gesetzentwurf aus dem Innenministerium wird demnächst im Bundestag beraten.
Bisher dürfen Internet-Anbieter (also z.B. Google, studiVZ etc.) solche intimen Daten nur speichern, wenn sie zur Abrechnung erforderlich sind. Dieser Schutz wäre mit dem neuen Gesetz beseitigt.
Mich würde Ihre Meinung zu diesem Gesetzentwurf interessieren.
Mit freundlichen Grüßen,
Hannes Thiel
Sehr geehrter Herr Thiel,
vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 3. Februar, die über die Internetplattform "abgeordnetenwatch.de" an mich übermittelt wurde.
Soweit mir bekannt wurde auf verschiedenen Internetseiten behauptet, dass aufgrund des Vorschlags der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes jeder Anbieter von Internetdiensten (z.B. Google, Amazon oder StudiVZ) das Surfverhalten seiner Besucher ohne Anlass aufzeichnen könne. Diese Meldungen beruhen auf einer nicht zutreffenden Interpretation des Gesetzesvorschlags.
Richtig ist, dass die Änderung des Telemediengesetzes Teil des Gesetzentwurfs zur Stärkung der Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes sein wird, das vom Bundeskabinett am 14. Januar 2009 beschlossen wurde. Durch die Neuregelung im Telemediengesetz wurde eine aus der komplizierten Abgrenzung der Regelungen im Telemediengesetz und im Telekommunikationsgesetz folgende Rechtsunklarheit beseitigt. Anbieter von Internetdiensten können in Zukunft Nutzungsdaten (so genannte Protokolldaten oder Logfiles) erheben und verwenden, falls dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen ihrer technischen Einrichtungen erforderlich ist. Dies war nach § 100 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz bisher nur möglich , wenn es sich bei der für das Internetangebot verwendeten Technik zugleich um Dienstleistungen im Sinne des Telekommunikationsgesetzes handelte. Deshalb wird nun im Telemediengesetz eine dementsprechende Regelung aufgenommen.
Nach beiden Bestimmungen dürfen aber nur die Daten erhoben und zu diesem Zweck verwendet werden, die ein Anbieter tatsächlich benötigt, um Hackerangriffe auf seine Internetseite zu erkennen und abzuwehren. Eine unbegrenzte oder anlassbezogene Speicherung oder eine Speicherung zu anderen Zwecken, z.B. zur Verfolgung von Urheberrechtsverstößen oder die Erstellung eines Surfprofils werden durch die vorgesehene Regelung im Telemediengesetz nicht ermöglicht. Auch werden im Telemediengesetz für Polizei-, Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden keine neuen Befugnisse geschaffen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Katherina Reiche