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Katherina Reiche
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Frage von Ulli M. •

Frage an Katherina Reiche von Ulli M. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen

Sehr geehrte Frau Reiche!

Ich hätte eine Frage zu unserem Wahlvorgang:

GG Artikel 38 Abs. 1 III Rn 121 Wahlgrundsätze

Im Bund und in den Ländern bestehen die Wahlgrundsätze der allgemeinen, unmittelbaren , freien, gleichen und geheimen Wahl ( Artikel 38 Abs. 1 , 28 Abs. 1 Satz 2 i.V. den entsprechenden Verfassungsvorschriften der Länder ).
Der Begriff der Wahl umfaßt Abstimmungen, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Kreis von Kandidaten ausgewählt werden. Die Wahlgrundsätze gelten für das gesamte Verfahren. Das verfassungsrechtlich geschützte Wahlrecht darf nicht durch zu weitgehende Verlagerung der Aufgaben und Befugnisse des Bundestages auf supranationale Einrichtungen entleert werden, so daß praktisch keine demokratische Legitimation mehr möglich ist . Die Grenze ist dabei aufgrund von Artikel 23 GG zu ziehen.

GG Artikel 38 Abs 1. 2. Rn 125 Unmittelbarkeit der Wahl

Unmittelbarkeit der Wahl schließt jedes Wahlverfahren aus , bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber eine weitere Instanz - insbesondere eine Versammlung gewählter Wahlmänner - einschiebt , die nach ihrem eigenen Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit deren direkte Wahl ausschließt !

Nun denke ich, daß eine Partei schon vorher ihre Favoriten auf die Listenplätze setzt? Wählt die Partei nicht nur die Leute aus, die diese selbst bestimmt und auf Ränge in den Wahllisten setzt ?

Welche Möglichkeit habe ich, einen Abgeordneten zu wählen, der überhaupt nicht auf der Liste erscheint, weil die Partei es nicht für richtig hält ?

In diesem Sinne hat die Partei schon für mich gewählt und ich werde eigentlich nur aufgefordert, den genannten Kandidaten zu bestätigen.

Ist da nicht ein generelles Verbot, daß sich zwischen dem Wähler und Abgeordneten eine Institution egal welcher Art und Form schiebt ?

Über Ihre Stellungnahme würde ich mich sehr freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulli Mertens

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Mertens,

haben Sie vielen Dank für Ihre Fragen vom 04.04.2008. Das Verfahren zum Aufstellen der Bundestagskandidaten durch die Parteien wird durch das Bundeswahlgesetz geregelt.

Die Aufstellung von Kandidaten zur Bundestagswahl ist nach Art. 21 des Grundgesetzes und §§ 1, 2 des Parteiengesetzes eine rechtlich verankerte Aufgabe der Parteien.

Das Bundeswahlgesetz regelt detailliert und für alle Parteien verbindlich, dass Parteien einen Kreiswahlvorschlag/ Direktkandidaten sowie eine Landesliste zur Bundestagswahl einreichen können. Folglich besteht kein generelles Verbot, sondern ein gesetzliches Gebot der Parteien, Wahllisten zur Bundestagswahl einzureichen.

Die direkt von der Bevölkerung gewählten Abgeordneten haben beim Einzug in den Deutschen Bundestag immer den Vorrang vor den Listenmandaten.

Somit ist abgesichert, dass der direkt von der Bevölkerung gewählte Kandidat auf jeden Fall in das Parlament einziehen kann.

Da die Parteien die Aufgabe haben, Kandidatenaufstellungen vorzunehmen, kann nicht von " außen" vorgeschrieben werden, welchen Kandidaten die Parteimitglieder in einer geheimen demokratischen Wahl auf welchen Platz setzen. Dies bleibt allein den Parteimitgliedern/ Delegierten vorbehalten.

Wenn Sie die Kandidatenaufstellung einer Partei mitbestimmen wollen, müssen sie in eine Partei eintreten und als Delegierter zur Aufstellung der Kandidaten gewählt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Katherina Reiche